Die Beklagte betreibt ein Autohaus in einer Kleinstadt in Schleswig-Holstein. Wegen einer Werbung auf Facebook wurde sie vom Kläger, einem Umwelt- und Verbraucherschutzverband, abgemahnt.
Bereits im Dezember 2019 hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, auf Werbung zu verzichten, die den gesetzlichen Anforderungen an die Darstellung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emission nicht genügt.
Erneute Abmahnung nach neuem Videoclip
Dessen ungeachtet teilte die Beklagte im Juni 2021 auf ihrer Facebook-Seite einen 25 Sekunden langen Videoclip mit Werbung für das neuste Modell einer bekannten Automarke. Nachdem zunächst die Vorzüge des neuen Autos hervorgehoben wurden, erschienen nach 17 Sekunden schließlich die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen des Fahrzeugs.
Nur wenige Tage später mahnte der Kläger die Beklagte erneut ab und machte eine Vertragsstrafe geltend. Das LG Lübeck hatte daher zu entscheiden, ob der im Jahr 2021 geteilte Videoclip gegen die Unterlassungserklärung verstieß.
Nach 17 Sekunden: Angaben zu spät sichtbar
Es kam unter Berufung auf eine gleichlautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zu dem Ergebnis, der Werbeclip verstoße gegen die gesetzlichen Transparenzvorgaben und daher auch gegen die Unterlassungserklärung.
Durch das Video sei nämlich nicht sichergestellt, dass der Empfänger der Werbung die Informationen zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen in dem Augenblick zur Kenntnis nehmen könne, in dem Angaben zur Motorisierung des Autos erfolgten. Es sei möglich, dass dem Videoclip nur kurze Aufmerksamkeit geschenkt werde, sodass die Einblendung der verpflichtenden Informationen nach 17 Sekunden gar nicht mehr wahrgenommen würde.
Vertragsstrafe wegen "kerngleichen" Verstoßes fällig
Auch das Argument der Beklagten, die Unterlassungserklärung aus dem Jahr 2019 betreffe einen konkreten Post, der mit der nunmehr beanstandeten Werbung nicht identisch sei, ließ das Gericht nicht gelten.
Da hier wieder eine Werbung für ein konkretes Auto unter Verstoß gegen Informationspflichten zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen über Facebook verbreitet wurde, sei die Handlung vielmehr "kerngleich". Aus diesem Grund sei eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.500 Euro zu zahlen.