Airline haftet für wetterbedingte Flugverspätung

Kommt ein Flug stark verspätet am Zielort an, löst das Entschädigungsansprüche der Fluggäste aus. Der Haftung kann sich die Airline nicht mit dem Argument entziehen, schlechtes Wetter habe zu der Verspätung geführt. Das gilt laut Landgericht Lübeck auch, wenn wetterbedingter Kerosinmangel angeführt wird.

Der Kläger machte mit seiner Familie Urlaub in Griechenland. Für den Rückflug wurde die Familie umgebucht. Letztlich landete sie nicht wie geplant am Nachmittag in Lübeck, sondern erst kurz vor 3.00 Uhr nachts in Hannover.

Eine Entschädigung wollte das beklagte Flugunternehmen nicht zahlen. Es brachte vor, bereits beim Hinflug von Deutschland nach Griechenland sei das Flugzeug wegen starken Windes umgeleitet worden. Dies habe den weiteren Flugplan durcheinandergebracht und die späteren Umbuchungen und Umleitungen überhaupt erst verursacht. Für schlechte Wetterbedingungen hafte es aber nicht.

Airline muss mit schlechtem Wetter rechnen

Das Amtsgericht Lübeck entschied, dass die Familie Anspruch auf eine Entschädigung von rund 3.600 EUR nach den gesetzlichen Fluggastrechten hat. Das LG hat darauf hingewiesen (BeckRS 2023, 17786), dass es beabsichtigt, die dagegen eingelegte Berufung zurückzuweisen.

Schlechtes Wetter allein lasse nach dem Gesetz die fällige Entschädigung nicht entfallen. Gewitter, starke Regen- oder Schneefälle seien übliche Ereignisse, mit denen Fluggesellschaften rechnen müssen. Auch allein starker Wind schließe Fluggastrechte nicht aus – es sei denn, er sei so außergewöhnlich stark gewesen, dass das Flugzeug nicht mehr landen konnte oder der gesamte Flughafen gesperrt werden musste.

Genug Treibstoff vorzuhalten

Auch wetterbedingter Treibstoffmangel, der hier zur Umleitung geführt habe, entlaste das Flugunternehmen nicht. Es obliege allein dem Unternehmen, "welches Fluggerät auf welcher Strecke eingesetzt wird und welche Treibstoffreserven für die Durchführung des Fluges veranschlagt werden". Es müsse auch alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um diese Verzögerung zu vermeiden.

Vor Gericht müsse das Unternehmen erklären können, wieviel Treibstoffreserve das Flugzeug mitgeführt habe und ob diese Menge den einschlägigen europäischen Richtlinien entsprach. Es reiche nicht aus, lediglich zu behaupten, dass das Flugzeug "nicht mehr genügend Kerosin" hatte, um die Rechte der Fluggäste entfallen zu lassen.

LG Lübeck, Beschluss vom 16.06.2023 - 14 S 33/23

Redaktion beck-aktuell, 2. August 2023.