Ein Autofahrer fuhr in einen Kreisverkehr ein, in dem ein Pedelecfahrer bereits den Fahrradschutzstreifen befuhr. Dabei handelt es sich um einen durch eine gestrichelte Linie vom Rest der Fahrbahn abgetrennten Bereich für Radfahrer, der von Autos zwar überfahren werden darf - halten dürfen sie dort aber regelmäßig nicht.
Im Kreisel kam es zu einem Stau, der den Autofahrer zum Halten zwang. Das Heck des Autos ragte dabei noch leicht in den Fahrradschutzstreifen hinein. Der Pedelecfahrer kollidierte mit dem stehenden Auto. Der Autofahrer meint, der Pedelecfahrer hafte für den entstandenen Schaden.
Das LG Lübeck gab ihm zum Teil Recht: Der Pedelecfahrer, der als Fahrradfahrer gilt, müsse 35% der Schäden ersetzen. Er habe zwar Vorfahrt gehabt (§ 8a StVO), hätte aber äußerst rechts auf seinem Fahrradschutzstreifen fahren müssen. Denn auch der sei ein Teil der Fahrbahn, auf der das Rechtsfahrgebot gelte. Wäre der Pedelecfahrer äußerst rechts gefahren, hätte er nach Überzeugung des Gerichts auch problemlos an dem Auto vorbeifahren können.
Die überwiegende Schuld (65%) trage aber der Autofahrer: aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und weil er rechtswidrig auf dem Fahrradschutzstreifen gehalten habe, so das LG (Urteil vom 13.06.2025 – 9 O 146/24, rechtskräftig).