Ein Mobilfunkunternehmen leitete den Namen eines Kunden, sein Geburtsdatum, seine Anschrift sowie das Datum des Vertragsschlusses und die Vertragsnummer an die Schufa weiter. Der Kunde wusste davon nichts, schon gar nicht hatte er eingewilligt. Erst zwei Jahre später erfuhr er, dass die Daten in den von der Schufa berechneten Bonitätsscore eingeflossen waren. Er verlangt vom Unternehmen, die Übermittlung künftig zu unterlassen, und fordert zudem Schadensersatz. Das Unternehmen meint, die DS-GVO erlaube die Datenübermittlung an die Schufa.
Es bezieht sich auf Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO. Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist, sofern nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
LG: Sehr viele Bürger in Grundrechten betroffen
Das LG Lübeck, bei dem der Fall anhängig ist, hat das Verfahren erst einmal ausgesetzt und den EuGH angerufen (Beschluss vom 04.09.2025 – 15 O 12/24, unanfechtbar). Dieser möge klären, ob Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO, auf den sich das Mobilfunkunternehmen beruft, auf derartige Fälle überhaupt anwendbar ist. Die Lübecker Richterinnen und Richter bezweifeln das, da die massenhafte Übermittlung solcher Daten an die Schufa die Grundrechte sehr vieler Bürger berühre. Es sei deshalb Aufgabe der EU, genau zu regeln, wer was zu welchem Zweck an die Schufa übermitteln dürfe. Das sei bislang nicht geschehen.
Außerdem will das LG wissen, ob die Übermittlung von Daten an die Schufa jedenfalls dann rechtswidrig ist, wenn die Schufa die Daten zur Profilbildung (sogenanntes Scoring) verwendet. Auch fragt es, ob die betroffenen Verbraucher auch dann Schadensersatz verlangen können, wenn sie vor Vertragsschluss zwar nicht nach ihrer Zustimmung gefragt, aber immerhin auf die Datenübermittlung hingewiesen wurden.
Mit dem Schufa-Scoring und dessen Grenzen musste sich der EuGH schon mehrmals beschäftigen. Dabei hat er – zuletzt mit Urteil vom Februar 2025 – den Schutz der Verbraucher über das wirtschaftliche Interesse an der automatisierten Analyse ihrer Daten gestellt.


