Ein Mann isst ein Früchte-Vollkornmüsli, beißt dabei auf einen Pflaumenstein und bricht sich einen Zahn ab. Er verklagt den Hersteller des Müslis auf Schadensersatz. Nachdem er in erster Instanz gescheitert ist, wendet er sich an das LG Lübeck: Es liege ein Produktfehler vor. Auf der Müslipackung werde nur darauf hingewiesen, dass in dem Produkt Kern-, Stein- und Schalenteile enthalten sein können, nicht aber ganze Steine.
Das LG Lübeck weist die Berufung zurück. Es schließt einen Produktfehler aus, weil der Durchschnittsverbraucher mit Kernen und Kernteilen in einem Fruchtmüsli rechne. Der Verbraucher könne nicht erwarten, dass ein Naturprodukt wie Obstmüsli völlig gefahrenlos sei – zumal auf der Verpackung auf mögliche Kernteile hingewiesen werde.
Das gelte auch dann, wenn sich im Müsli ein ganzer Kern befinde. Von einem solchen gehe keine größere Gefahr aus als von Kernteilen – schließlich sei ein ganzer Kern auf dem Löffel oder im Mund leichter zu erkennen als nur ein Teil davon, so das LG (Beschluss vom 30.06.2025 – 14 S 97/24, rechtskräftig). Nicht rechnen müssten Kunden dagegen mit Fremdkörpern, die nicht natürlicher Bestandteil des Produkts seien, wie etwa Metall in einer Pizza oder Hartputz in einem Fruchtgummi.


