Ein Verbraucherschutzverein lag seit Längerem mit einem Unternehmen im Clinch, das Dienstleistungen im Zusammenhang mit Auslandskrankenversicherungen anbot. Schon 2016 war der Firma verboten worden, gegenüber Verbrauchern zu behaupten, dass diese aktiv widersprechen müssten, damit sich ihre dreimonatige Testmitgliedschaft nicht in einen normalen Versicherungsvertrag umwandele. 2021 war die Behauptung untersagt worden, dass sich der Vertrag bei fehlender Kündigung jeweils um ein Jahr verlängere.
Jetzt sah das Vorgehen so aus, dass Kunden, die ein Zeitschriftenabonnement am Telefon abgeschlossen hatten, nochmals angerufen wurden. Es meldete sich jemand von der "Qualitätskontrolle", um die Vertragsdokumente durchzusprechen. Nach Abfrage einiger Daten wurde die dreimonatige Testmitgliedschaft der Auslandskranken- und Rückholversicherung angeboten. Nachdem ein Verbraucher sich weigerte, den Jahresbeitrag von 89 Euro – den er im Jahr zuvor noch überwiesen hatte – zu zahlen, drohte ihm das Unternehmen die Einschaltung eines Anwalts an. Das Landgericht Limburg (Urteil vom 17.03.2023 – 5 O 12/22) verbot der Firma nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 2 UWG, Verbrauchern ohne Abschluss eines Vertrags mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zu drohen.
Kein Vertrag abgeschlossen
Das LG stellte klar, dass es nie einen Vertragsschluss gab. Die Angabe der Firma, der angeschriebene Verbraucher habe einen Vertrag über ein "Schutzpaket" abgeschlossen, sei unwahr. Nicht einmal das Unternehmen behaupte, dass der Mann ein Angebot zum Abschluss eines Versicherungsvertrages beispielsweise im Rahmen eines Telefonats mit der "Qualitätskontrolle" angenommen hätte. Der Umstand, dass er den Mitgliedsbeitrag in Höhe von 89 Euro im ersten Jahr überwiesen habe, sei – so die Kammer für Handelssachen – auch nicht aus Sicht eines unbeteiligten Dritten als konkludente Vertragsannahme zu sehen. Vielmehr enthalte die Zahlungsaufforderung des Dienstleisters die unwahre Angabe, es sei ein Vertrag geschlossen worden.