LG Leipzig verbietet AfD-Wahlplakat mit Foto aus der Wendezeit

Die AfD darf ein Foto des verstorbenen Leipziger Fotografen Friedrich Gahlbeck aus dem Wendeherbst 1989 nicht für Wahlwerbezwecke nutzen. Dies geht aus einer einstweiligen Verfügung hervor, die das Landgericht Leipzig am 24.05.2019 erlassen hat (Az.: 05 O 1129/19). Danach mussten die Plakate noch vor der Wahl beseitigt werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte das LG der AfD ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro an.

Witwe des Fotografen hatte geklagt

Die Witwe des Fotografen hatte geklagt. "Das Gericht schließt sich in seinem Beschluss der Auffassung der Antragstellerin an, dass die Verwendung des Fotos rechtswidrig ist", teilte die Anwaltskanzlei Spirit Legal LLP mit, die die Frau im Verfahren vertrat.

LG sieht Urheberrecht verletzt

Dafür spreche zum einen, dass der Name des Fotografen nicht genannt wird. Zum anderen würden die Interessen des Urhebers beeinträchtigt. Die Witwe habe argumentiert, dass ihr Mann nicht damit einverstanden gewesen wäre, dass eines seiner Fotos aus dem Wendeherbst 1989 von der AfD für Wahlkampfzwecke instrumentalisiert werde. Das verwendete Foto vom 16.10.1989 zeigt die Montagsdemonstration in Leipzig am heutigen Augustusplatz.

AfD wehrt sich gegen einstweilige Verfügung

Die AfD Leipzig geht nun juristisch gegen die einstweilige Verfügung vor. Man habe eine Rechtsanwaltskanzlei damit beauftragt, die Rechte der Partei zu vertreten, sagte der Vorsitzende des AfD-Kreisverbandes, Siegbert Droese, am 25.05.2019 der Deutschen Presse-Agentur. "Wir werden uns zu wehren wissen". Weil es sich um ein laufendes Verfahren handele, wolle er mehr dazu nicht sagen.

LG Leipzig, Entscheidung vom 24.05.2019 - 05 O 1129/19

Redaktion beck-aktuell, 27. Mai 2019 (dpa).