LG Leipzig: Erfolg für Verbraucherzentrale in Verfahren um falsche Gesundheitsversprechen

Die Verbraucherzentrale Sachsen konnte eigenen Angaben zufolge im Verfahren um falsche Gesundheitsversprechen und überhöhte pauschale Rücklastschrift- und Mahnbeträge im Zusammenhang mit dem telefonischen Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln einen Erfolg verzeichnen. Nach einem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 02.12.2016 müsse nun das Dresdener Unternehmen MGN bestimmte unzulässige Vertragsklauseln und irreführende Werbung unterlassen (Az.: 8 O 601/16).

Zu "Kur" mit Mindestlaufzeit von 24 Monaten überredet

"Vor allem ältere Menschen wurden in vielen Teilen Sachsens telefonisch zum Kauf von Nahrungsergänzungsmitteln überredet", erklärt Anne-Katrin Wiesemann von der Verbraucherzentrale Sachsen. Erst mit einem Schreiben, das zu einer "Kur" mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten gratuliert, seien den Betroffenen die Auswirkungen dieses Telefonates klargeworden. Bei einem Abo von monatlich 49,95 Euro würden mehr als 1.000 Euro in zwei Jahren fällig, so Wiesemann.

Verbraucherzentrale: Heilaussagen nur für zugelassene Medikamente zulässig

Auch was haltlose Gesundheitsversprechen angeht, habe MGN nicht lange gefackelt, so die VZ. "Langfristige Verbesserung der Funktionen des Gelenkes", "starke und gesunde Gelenke bis ins hohe Alter!" oder "Minderung von Schwellungen & weniger Zerstörung im Gelenkspalt" – all das hätten die beworbenen "Gesund + Fit"-Kapseln ermöglichen sollen. "Heilaussagen dürfen aber nur zugelassene Medikamente verwenden", erläuterte Wiesemann.

Widerruf teilweise nicht akzeptiert

Wer sich überrumpelt fühlte und sich vom Vertrag lösen wollte, hatte es nach der Mitteilung der Verbraucherzentrale schwer. Zur monatlichen Zusendungen der Kapseln seien Kontoabbuchungen des "Kurbeitrags" und Inkassoschreiben mit hohen Mahn- und Rücklastschriftentgelten gekommen, wenn Betroffene die Buchungen zurückgehen ließen. "Ein Widerruf wurde in einigen uns bekannten Fällen nicht akzeptiert", so Wiesemann.

Verfahren wegen unzulässiger Kaltakquise noch nicht entschieden

Bezüglich der unzulässigen Kaltakquise am Telefon ohne vorherige Einwilligung der Angerufenen steht noch die Entscheidung in einem weiteren Verfahren der Verbraucherzentrale Sachsen (Az.: 3 O 1303/16) vor dem LG Dresden aus.

LG Leipzig, Urteil vom 02.12.2016 - 8 O 601/16

Redaktion beck-aktuell, 7. Dezember 2016.