LG Leipzig: Bank darf Verfügungsrahmen für Basiskonten-Kunden nicht stärker einschränken als für Girokonten-Inhaber

Die Einschränkungen, die die Commerzbank AG Inhabern von Basiskonten beim Verfügungsrahmen für bargeldloses Bezahlen und für das Abheben von Bargeld am Automaten auferlegt hat, sind unzulässig. Das Landgericht Leipzig hat am 13.06.2018 auf eine Klage der sächsischen Verbraucherzentrale entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank unwirksam ist, nach der Basiskonten-Inhaber über maximal 100 Euro pro Tag und lediglich über 400 Euro pro Woche verfügen dürfen.

Gesetz verbietet Diskriminierung von Basiskonten-Kunden

Zum Hintergrund führt die VZ Sachsen aus, Basiskonten seien im Sommer 2016 mit dem Zahlungskontengesetz eingeführt worden, um Verbrauchern, die ohne festen Wohnsitz sind, kein regelmäßiges Einkommen haben oder Asyl suchen, das Recht auf ein Konto zu verschaffen. Das Gesetz regele insbesondere, dass Kunden mit Basiskonten im Vergleich zu Kunden mit Girokonten nicht benachteiligt werden dürfen. Kunden eines regulären Girokontos stehe bei der Commerzbank AG aber ein Verfügungsrahmen von 2.000 Euro pro Tag sowie 2.000 Euro in der Woche zur Verfügung.

Hinweis auf mögliche Erhöhung des Verfügungsrahmens nicht ausreichend

Das Urteil des LG Leipzig habe nun bestätigt, dass die Klausel der Commerzbank AG unwirksam ist, zeigt sich die VZ Sachsen zufrieden. Insbesondere habe es dem Gericht nicht ausgereicht, dass Kunden, die ihren Basiskontovertrag vor dem 03.08.2017 abgeschlossen hatten, lediglich über die Möglichkeit einer Erhöhung des Verfügungsrahmens informiert werden sollten. Die Begrenzung des Verfügungsrahmens sei ungültig, ein Schreiben der Commerzbank AG räume den rechtswidrigen Zustand deshalb nicht aus.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Abzuwarten bleibt, ob die Commerzbank AG Rechtsmittel einlegt, da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

LG Leipzig, Urteil vom 13.06.2018

Redaktion beck-aktuell, 2. Juli 2018.

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