Gesetz verbietet Diskriminierung von Basiskonten-Kunden
Zum Hintergrund führt die VZ Sachsen aus, Basiskonten seien im Sommer 2016 mit dem Zahlungskontengesetz eingeführt worden, um Verbrauchern, die ohne festen Wohnsitz sind, kein regelmäßiges Einkommen haben oder Asyl suchen, das Recht auf ein Konto zu verschaffen. Das Gesetz regele insbesondere, dass Kunden mit Basiskonten im Vergleich zu Kunden mit Girokonten nicht benachteiligt werden dürfen. Kunden eines regulären Girokontos stehe bei der Commerzbank AG aber ein Verfügungsrahmen von 2.000 Euro pro Tag sowie 2.000 Euro in der Woche zur Verfügung.
Hinweis auf mögliche Erhöhung des Verfügungsrahmens nicht ausreichend
Das Urteil des LG Leipzig habe nun bestätigt, dass die Klausel der Commerzbank AG unwirksam ist, zeigt sich die VZ Sachsen zufrieden. Insbesondere habe es dem Gericht nicht ausgereicht, dass Kunden, die ihren Basiskontovertrag vor dem 03.08.2017 abgeschlossen hatten, lediglich über die Möglichkeit einer Erhöhung des Verfügungsrahmens informiert werden sollten. Die Begrenzung des Verfügungsrahmens sei ungültig, ein Schreiben der Commerzbank AG räume den rechtswidrigen Zustand deshalb nicht aus.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Abzuwarten bleibt, ob die Commerzbank AG Rechtsmittel einlegt, da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.