Feststellungsklage des Käufers erfolgreich
Die Klage sei als Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Bestehe der Schaden im Rahmen eines Anspruchs aus §§ 823 Abs. 2, 826 BGB in der Herbeiführung eines Vertrages, den der Geschädigte ohne die schädigende Handlung nicht geschlossen hätte, so könne dieser den Ersatz des negativen Interesses verlangen. Er sei jedoch nicht gezwungen, dies stets im Weg der Rückabwicklung durchzusetzen. Es stehe ihm frei, den Vertrag bestehen zu lassen und den Ersatz der durch die unerlaubte Handlung entstandenen Nachteile zu verlangen. Nicht erfolgreich sei dagegen eine Leistungsklage gegen den Verkäufer des Fahrzeugs gewesen.
Tatsächliche Vermutung spricht für Entscheidung durch Geschäftsleitung
Angesichts der Tragweite und Risiken für die "Gesamtgeschicke" eines so agierenden Konzerns spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung für die illegale Abschaltvorrichtung von der Geschäftsleitung selbst getroffen worden sei, heißt es in dem Richterspruch weiter. Bereits auf Grundlage der offenkundigen Tatsachen müsse der Vorstand Kenntnis von der aktiven Täuschung gehabt haben, mit der Audi die Käufer in die Irre geführt habe. Diese Täuschungshandlung sei "nur vorsätzlich denkbar".
Beihilfe zum Betrug durch VW
Durch ihre Handlungen habe VW dem Hersteller des Fahrzeugs, der Audi AG, Beihilfe zur Begehung eines Betruges im Sinn des § 263 Abs. 1 StGB geleistet. Die Abgabe der Übereinstimmungsbescheinigung durch die Audi AG stelle eine aktive Täuschung der Käufer dar, denn sie enthalte die Auskunft des Herstellers, dass das konkrete Fahrzeug den Genehmigungsvoraussetzungen entspricht, obwohl es tatsächlich eine rechtswidrige Motorsteuerung enthalte, die nicht genehmigungsfähig sei.