LG Köln: Werbung für Online-Glücksspiele im Fernsehen bleibt in Deutschland verboten

Die Werbung für Online-Glücksspiele im Fernsehen bleibt in Deutschland verboten. Das Landgericht Köln hat die Ausstrahlung von Werbespots untersagt, die mittelbar eine Sympathiewerbung für in Deutschland verbotene Online-Glücksspiele entfalten (Entscheidung vom 18.02.2020, Az.: 31 O 152/19, nicht rechtskräftig).

Mediengruppe wegen Ausstrahlung von Werbespots für Online-Glücksspiele verklagt

Der Kläger ist ein Verband der deutschen Glücksspielunternehmen, der die Interessen von Lotteriegesellschaften, Anbietern von Soziallotterien und diversen Annahmestellen vertritt. Er wandte sich gegen die Mediengruppe eines Fernsehsenders, die unterschiedliche Werbespots im Fernsehen sendete. In diesen Spots wurde unter anderem für Glücksspiel-Top-Level-Domains aus Deutschland geworben. Die Betreiber durften ihre Onlinespiele allerdings aufgrund einer besonderen Vereinbarung der Länder nur für Bewohner des Gebietes des Bundeslandes Schleswig-Holstein anbieten. Internetnutzer können dort nach ihrer Registrierung gegen Entgelt an Online-Casino- und Automatenspielen teilnehmen.

Kläger stört sich an Werbewirkung auch in übrigen Bundesländern

Der Verband wendet sich nun gegen die Fernsehwerbung für Glücksspiele und Online-Casinos auf den entsprechenden Domains, weil diese auch eine Werbewirkung für das in den übrigen Bundesländern verbotene Glücksspiel im Internet entwickele. Die Spots seien auch deshalb unzulässig, weil sie eine Werbewirkung für vergleichbare Glücksspiel-Domains mit der Top-Level-Domain ".com" entfalteten, deren Online-Spiele mangels Lizenz bundesweit verboten sind und deren Betreiber ihren Sitz in Malta haben.

Beklagte hält Werbespots für zulässig

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Werbespots nicht zu beanstanden seien. Die Nutzung des Online-Glücksspiels sei auf Spieler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein beschränkt. Die Fernsehspots auf den Domains ".de" würden auch nicht zu einer unzulässigen Werbung für die Domains ".com" führen.

LG verbietet Werbung

Das LG hat die Mediengruppe nun dazu verurteilt, die Ausstrahlung der genauer bezeichneten Fernsehspots zu unterlassen. Es handele sich dabei um Werbung für ein verbotenes Online-Glücksspiel. Grundsätzlich sei das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet verboten. Lediglich das Land Schleswig-Holstein habe es erlaubt, dass ihre Einwohner an Online-Glücksspielen teilnehmen können.

Mittelbare Werbewirkung für ".com"-Domains ohne Glücksspiellizenz in Deutschland

Die Richter konnten offenlassen, ob die Ausstrahlung der Werbespots mit der Top-Level-Domain ".de" für die übrigen Bundesländer außer Schleswig-Holstein unzulässig ist. Sie sahen es aber als erwiesen an, dass die Werbespots für die Top-Level-Domains ".de" jedenfalls deswegen unzulässig sind, weil sie eine mittelbare Werbewirkung auch für die Domains mit ".com" entfalten, die in Deutschland über keine Glücksspiellizenz verfügen. Sie weckten zumindest Sympathien für das Glücksspiel und förderten daher auch den Absatz der Glücksspiele insgesamt.

Nahezu identische Internetseiten

Die Internetadressen der Anbieter unter ".com" und ".de" seien jeweils nahezu identisch und verwendeten gezielt dieselben Schlüsselbegriffe beziehungsweise Dachmarken und dieselbe graphische Gestaltung. Den Spielern bleibe bei den Werbefilmen vor allem die Dachmarke der Internetseiten in Erinnerung. Bei einer nachfolgenden Suche und der Eingabe der Dachmarke in Suchmaschinen des Internets würden sie direkt auf die ".com"-Domains geführt.

Hoher Werbeaufwand weist auf gewollte Wirkung auch in anderen Bundesländern hin

Es wäre auch unverständlich, wenn die Glücksspielbetreiber mit einem so hohen Aufwand für Glücksspiel werben würden, an dem nur die Spieler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein teilnehmen dürften. Sie hätten es stattdessen darauf abgesehen, gezielt das Glücksspiel der Dachmarken auf den ".com"-Domains zu fördern. Das Werbeverbot für Glücksspiel gelte zudem nicht nur für deren Veranstalter, sondern gerade auch für die Beklagte als ausstrahlenden Sender beziehungsweise für den Konzern, der hinter den Sendern steht.

Werbung bis Ende Juni 2021 verboten

Für die Zeit bis zu einer Neuregelung der maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages ab 01.07.2021 bleibe es daher bei dem bestehenden Verbot der Werbung für Glücksspiel im Internet.

LG Köln, Entscheidung vom 18.02.2020 - 31 O 152/19

Redaktion beck-aktuell, 2. März 2020.