LG Köln: Kein ausreichender Hinweis auf Verlust des Widerrufsrechts bei Kauf im Google Playstore

Wer digitale Inhalte im Google Playstore gekauft oder ausgeliehen hat, wurde nach einem Urteil des Landgerichts Köln vom 21.05.2019 nicht korrekt darüber informiert, dass er durch Klick auf den Kaufen-Button und den damit automatisch ausgelösten sofortigen Download sein Widerrufsrecht verliert. Ein Hinweis vor dem "Kaufen-Button" reiche allein nicht aus. Dies berichtet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die auch geklagt hatte, am vom 05.08.2019 (Az.: 31 O 372/17).

Hinweis vor Klick auf "Kaufen"-Button

Wenn Verbraucher Videos oder Spiele kostenpflichtig digital erwerben, haben sie grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Das könne nur erlöschen, erläutert die Verbraucherzentrale, wenn sie zuvor ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Download beginnen soll. Außerdem müssten sie ihre Kenntnis bestätigen, hierdurch das gesetzliche Widerrufsrecht zu verlieren. Im Playstore hätten Kunden ihr Widerrufsrecht allerdings automatisch verloren: Vor dem Klick auf den "Kaufen"-Button habe Google lediglich den Hinweis gegeben: "Wenn du auf ‚Kaufen‘ klickst, stimmst du den Google Play-Nutzungsbedingungen zu. Du stimmst außerdem zu, dass deine Bestellung sofort ausgeführt wird und du damit dein gesetzliches Widerrufsrecht verlierst (außer bei Dienstleistungen (...)".

Zustimmung zu Kauf und sofortigem Download sind zu trennen

Das LG Köln hat das nicht für zulässig gehalten, berichtet die Verbraucherzentrale weiter. Google habe den Nutzer nicht richtig darüber informiert, unter welchen Umständen das zunächst bestehende Widerrufsrecht verloren geht. Der Hinweis vor dem "Kaufen- Button" reiche allein dafür nicht aus, so das LG Köln. Der Verlust des Widerrufsrechts müsse Nutzern deutlich vor Augen geführt werden. Mit dem Klick auf "Kaufen" liege der Fokus hingegen darauf, die Bestellung abzuschließen. Käufer nähmen nicht wahr, dass sie gleichzeitig dem sofortigen Download zustimmen und das Widerrufsrecht einbüßen. Stattdessen sei eine gesonderte, ausdrücklich Zustimmung erforderlich, die sich nur auf den sofortigen Download bezieht.

Kein Ersatz durch "Voreinstellungen"

Das Gericht habe klar gestellt, dass diese Zustimmung auch nicht durch "Voreinstellungen" herbeigeführt werden darf. Gemeint seien beispielsweise Gestaltungen, bei denen die Zustimmung schon vorangekreuzt ist. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Google Commerce Limited hat nach Mitteilung der Verbraucherzentrale Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt.

LG Köln, Urteil vom 21.05.2019 - 31 O 372/17

Redaktion beck-aktuell, 6. August 2019.