"Nirgendwo Günstiger Garantie“ ist irreführend
Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, das mit dem Vergleichsportal nicht zusammenarbeitet. Das Gericht hatte über die Zulässigkeit verschiedener Werbeaussagen zu entscheiden, die die klagende Versicherung bemängelt hat. Die Kammer hielt unter anderem die Werbeaussage in einem Spot für das Vergleichsportal, der Kunde erhalte immer die besten Autoversicherungstarife dank der „Nirgendwo Günstiger Garantie“, für irreführend. Den Kunden, die sich für eine Autoversicherung interessieren und sich auf dem Vergleichsportal informieren, werde damit suggeriert, sie bekämen immer die besten Autoversicherungstarife auf dem gesamten Markt vermittelt. Das Vergleichsportal übernehme die Gewähr dafür, dass nirgendwo sonst eine günstigere Versicherung zu finden sei.
80% reichen nicht
Tatsächlich könnte das Vergleichsportal jedoch nur in 80% der Fälle die günstigsten im Markt erhältlichen Tarife anbieten. Diese Irreführung werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass kurz eingeblendet wird, dass der Verbraucher eine Entschädigung dafür erhalten sollte, wenn das Portal "mal nicht" den günstigsten Preis anbiete. Der Kunde werde das für eine Vorsorge für einen "Ausreißer“ halten.
Auch Klägerin herabsetzender Hinweis und Testsiegwerbung unzulässig
Die Kammer hat zudem einen Hinweis auf die angeblich schlechte Schadensregulierung der Klägerin verboten, der nur bei den Kunden erscheint, die in dem Portal angegeben haben, ihr Auto bei der Klägerin versichert zu haben. Dieser Hinweis sei herabsetzend, weil er einseitig und zu wenig fundiert sei. Das Vergleichsportal dürfe auch nicht mit einem Testsieg werben, ohne mitzuteilen, um welchen Test es sich handelt, und ohne die genaue Fundstelle des Testergebnisses anzugeben.
Tarifnotensystem des Portals intransparent
Schließlich sei auch das Tarifnotensystem, mit dem das Internetportal die verschiedenen Anbieter miteinander vergleicht, in der konkreten Form unzulässig, so das LG weiter. Dieses System beruhe nämlich auf Eigenschaften, die für den Verbraucher nicht nachvollziehbar seien. Maßgeblich für die Vergabe der Noten seien subjektive Bewertungen der Mitarbeiter des Vergleichsportals gewesen, die für die Verbraucher nicht transparent gemacht werden und nicht auf objektiven Kriterien beruhen.