LG Köln verbietet Dyson-Werbung für Jet-Händetrockner als irreführend

Das Landgericht Köln hat dem Unternehmen Dyson mit Urteil vom 11.03.2020 untersagt, für Lufthandtrocknungsgeräte weiterhin mit dem Hinweis "Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht." zu werben. Darauf hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs am 31.03.2020 hingewiesen. Die Werbung sei in Anbetracht der öffentlichen Kontroverse über Handtrocknungssysteme irreführend. Ferner habe Dyson intransparent mit einer eigenen Auftragsstudie geworben, so das LG (Az.: 84 O 204/19).

Dyson bewarb Lufthandtrocknungsgeräte als singulär hinsichtlich Hygiene

Seit Jahren besteht ein intensiver Wettbewerb und ein öffentlich ausgetragener Streit zwischen den drei Hauptsystemen für die Handtrocknung: Papiertrocknung, Trocknung unter Verwendung von Stoffhandtüchern und Lufttrocknungssystemen. Im Sommer 2019 warb der britische Hersteller Dyson auf einer mit "Die Wahrheit über Hygiene" betitelten Unterseite seiner Homepage unter Hinweis auf diese Auseinandersetzung mit einem Video für den Verkauf seiner Lufthandtrockner. An zwei Stellen dieses Videos wurde folgender Text eingeblendet: "Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht."

Werbung mit eigener Studie ohne Offenlegung der Auftraggeberschaft

In dem Video stellte Dyson verschiedene Studien gegenüber. Zum einen handelte es sich dabei um Studien, die nach den Aussagen von Dyson von der Papierindustrie in Auftrag gegeben worden seien. Zum anderen waren dies Studien, die belegen sollten, dass unter anderem die Anzahl von Bakterien, die nach Benutzung eines Lufthandtrockners übertragen werden, bei Benutzung eines Dyson Händetrockners tatsächlich um 40% reduziert werden solle. Nicht erwähnt wurde in diesem Zusammenhang, dass diese letztgenannte Studie von Dyson selbst in Auftrag gegeben worden ist. Ebenso wurde eine weitere Studie vorgestellt, die sich mit den Zuständen von Waschräumen mit Papierhandtuchspendern beschäftigt, ohne dass erkennbar war, wer diese Studie erstellt hat und wo diese veröffentlicht ist. 

Wettbewerbszentrale rügte Werbung als irreführend

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Aussage "Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht." als irreführend, weil diese Aussage gerade auch in ihrer Pauschalität unzutreffend sei. So erkläre die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch Institut in Berlin für Einrichtungen des Gesundheitswesens ausdrücklich, dass Handwaschplätze mit wandmontierten Spendern für Einmalhandtücher ausgestattet sein sollen und Lufttrockner in medizinischen Einrichtungen und speziell in Baderäumen ungeeignet sein können. Ebenso empfehle die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Hygiene beim Händewaschen ausdrücklich die Verwendung von Einmalhandtüchern. Vor dem Hintergrund der sehr unterschiedlichen Untersuchungsergebnisse zur Handhygiene bei Einsatz der verschiedenen Systeme und der genannten Empfehlungen ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale die behauptete Alleinstellung von Lufttrocknern und damit von Dyson nicht gegeben.

LG bestätigt Irreführung

Das LG hat der Klage stattgegeben, berichtet die Wettbewerbszentrale. Der Vorwurf der Irreführung sei begründet. Denn über die Hygiene von Einmal-Papierhandtüchern zum einen und Lufttrocknern wie den von Dyson angebotenen Geräten zum anderen werde sehr kontrovers diskutiert.

Auftraggeberschaft, Auftragsinstitut und Auffindeort der Dyson-Studie hätten benannt werden müssen

Auch hätte Dyson bei der Studie zur Übertragung von Bakterien in der Werbung darauf hinweisen müssen, dass Dyson diese selbst in Auftrag gegeben habe. Gerade die Tatsache, dass bei den anderen erwähnten Studien auf deren Urheberschaft durch die Papierindustrie verwiesen worden sei, erwecke ohne Aufklärung zur Finanzierung durch Dyson den Eindruck, es handele sich bei dieser Studie im Gegensatz zu den anderen nicht um eine "Auftragsstudie". Außerdem sei bei der Werbung mit solchen Studien ähnlich wie bei der Werbung mit Testergebnissen ein Hinweis erforderlich, welche Institution genau die Studie durchgeführt habe und wo diese Studie zu finden sei.

LG Köln, Urteil vom 11.03.2020 - 84 O 204/19

Redaktion beck-aktuell, 31. März 2020.