Beim Sex in einem Kölner Parkhaus beschädigen Unbekannte ein fremdes Auto. Das Landgericht Köln hat nun entschieden, dass der Parkhausbetreiber dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Der Kläger hatte seinen Wagen über Nacht in dem Parkhaus am Hauptbahnhof abgestellt. Als er am nächsten Morgen zurückkehrte, wies das Fahrzeug unter anderem mehrere Kratzer und Dellen auf der Motorhaube auf.
Streit um Schadenersatz in Höhe von 4.700 Euro
Auf dem Video der Überwachungskamera des Parkhauses war zu erkennen, dass zwei Personen nachts auf der Motorhaube des Wagens Sex gehabt hatten. Sie waren auf der Aufnahme aber nicht identifizierbar. Der Kläger forderte von dem Parkhausbetreiber rund 4.700 Euro Schadenersatz. Die Richter wiesen die Klage ab. Denn die Pflichten eines Parkhausbetreibers gingen nicht so weit, dass er die Videoaufzeichnungen ununterbrochen beobachten müsse, um mögliche Verstöße gegen Sicherheit und Ordnung bemerken oder gar verhindern zu können. Auf dem Video sei lediglich ein Zeitraum von neun Minuten dokumentiert, in dem das Paar auf dem Auto aktiv war. Diese Zeitspanne sei zu kurz, um dem Betreiber eine Pflichtverletzung vorwerfen zu können.
LG Köln -
Redaktion beck-aktuell, 27. Januar 2023 (dpa).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
AG Hannover, Keine Haftung des Parkhausbetreibers bei Diebstahl in videoüberwachtem Parkhaus, NJW-RR 2009, 96
Aus dem Nachrichtenarchiv
LG Köln, Hotel haftet nicht für Diebstahl aus auf Hotelparkplatz abgestelltem Pkw, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 31.08.2016, becklink 2004239