Sanitätshaus-Empfehlung durch Arzt nur auf Patientennachfrage

Orthopäden dürfen nur auf Nachfrage von Patienten Empfehlungen für ein bestimmtes Sanitätshaus aussprechen. Dies unterstreicht das Landgericht Köln. Die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage eines konkurrierenden Sanitätshauses scheiterte dennoch, da nicht nachgewiesen worden war, dass der beklagte Arzt die Empfehlung von sich aus ausgesprochen hatte.

Konkurrent begehrte Unterlassung von Empfehlungen ohne Nachfrage

Die Klägerin führt ein Geschäft für Sanitätsbedarf und Orthopädietechnik. Sie behauptete, der beklagte Orthopäde habe einem Patienten unzulässigerweise ein anderes Sanitätshaus empfohlen. Der Arzt hätte bei der Unterschrift unter die Verordnung dem Testpatienten ohne dessen Anfrage von sich aus ein konkurrierendes Sanitätshaus empfohlen und ihm den Weg dorthin beschrieben. Die Klägerin verlangte die Unterlassung solcher Empfehlungen ohne eine daraufhin gerichtete Nachfrage des Patienten und Zahlung der Abmahnkosten. Der Orthopäde behauptete dagegen, der Patient habe ihn ausdrücklich nach einem guten Sanitätshaus in der Nähe gefragt. So habe er das auch in seiner Patientenkartei notiert.

LG: Empfehlung nur mit hinreichendem Grund zulässig

Das LG hat die Klage des Sanitätshauses abgewiesen. Ihm stehe kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG in Verbindung mit § 31 BoÄ-NR zu. Danach dürften Ärztinnen oder Ärzte ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Heil- und Hilfsmittelerbringer empfehlen, wobei es für einen hinreichenden Grund ausreiche, wenn die Patientin oder der Patient um eine Empfehlung bittet.

Empfehlung ohne Nachfrage des Patienten nicht bewiesen

Das Gericht sei nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Patienten und einer Mitarbeiterin des Arztes aber in diesem Fall nicht davon überzeugt gewesen, dass der Arzt dem Patienten das Konkurrenzsanitätshaus unzulässigerweise, also ohne dessen Nachfrage, empfohlen hatte. Der Patient habe sich auch auf Nachfrage nicht mehr daran erinnern können, ob er ausdrücklich nach einem Sanitätsgeschäft für seine Einlagen gefragt hatte. Auch habe er nicht sagen können, ob die Empfehlung von dem beklagten Arzt oder von der Sprechstundenhilfe ausgesprochen wurde.

LG Köln, Urteil vom 04.05.2021 - 33 O 23/20

Redaktion beck-aktuell, 4. August 2021.