Rennradfahrer muss Geschwindigkeit an Straßenverhältnisse anpassen

Rennradfahrer müssen in ihrem eigenen Interesse geschwindigkeitsangepasst fahren, damit sie erkennbaren Unebenheiten auf der Straße ausweichen können. Dies hat das Landgericht Köln am 11.05.2021 entschieden. Die gegen eine Gemeinde gerichtete Schadenersatzklage eines  Rennradfahrers, der auf einer beschädigten Straße gestürzt war und sich dabei erheblich verletzt hatte, wies das Gericht ab.

Rennradfahrer stürzt über Bodenschwelle

Der Kläger machte im März 2020 zusammen mit einem Freund eine Rennradausfahrt. Die beiden Radfahrer fuhren mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h in einen Ort. Kurz nach dem Passieren des Ortseingangsschildes stürzte der Kläger über eine geteerte Bodenschwelle zum Abfluss des Oberflächenwassers und erlitt dabei schwere Verletzungen.

Schadenersatz von Gemeinde verlangt

Im Rahmen seiner Schadenersatzklage gegen die Gemeinde berief er sich auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Die Gemeinde hätte auf die Bodenschwelle hinweisen müssen. Zudem sei die Straße wegen vorhandener Schlaglöcher und Risse in schlechtem Zustand gewesen

LG weist Schadenersatzklage ab

Das LG hat die Klage des Rennradfahrers abgewiesen. Die Gemeinde hafte nicht auf Schadenersatz, da sie keine Amtspflichten im Sinne des § 839 BGB verletzt habe. Die Straße habe sich nicht in einem verkehrswidrigen Zustand befunden, der ein Handeln der Beklagten erfordert hätte. Die Bodenschwelle diene der Entwässerung. Was den Gesamtzustand der Straße betreffe, hätte der Kläger erkennen können, dass die Straße stark beschädigt sei. Die Schlaglöcher und Risse in unmittelbarer Nähe der Bodenschwelle hätten ihn dazu anhalten müssen, besonders vorsichtig zu fahren.

Straßennutzer müssen sich Verkehrsverhältnissen anpassen

Die Nutzer der Straßen müssten sich den Verkehrsverhältnissen anpassen. Die Gemeinden seien nicht verpflichtet, die Straßen frei von allen Gefahren zu halten. Es müssten nur die Gefahren ausgeräumt werden, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einrichten könne. Wegen der Offensichtlichkeit des Hindernisses hätte die beklagte Gemeinde auch kein Warnschild aufstellen müssen.

LG Köln, Urteil vom 11.05.2021 - 5 O 86/21

Redaktion beck-aktuell, 1. Juli 2021.