Reiseunternehmen haftet nicht für bloße Unannehmlichkeiten

Ein Reiseunternehmen haftet nicht für bloße Unannehmlichkeiten und Verletzungen der (Pauschal-)Reisenden, die sich durch das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht haben. Dies hat das Landgericht Köln entschieden und die Klage eines Ehepaares abgewiesen, das unter anderem den Service seines Hotels auf Mauritius beanstandet hatte. Außerdem hatte sich die Ehefrau bei einem Bootsausflug das Handgelenk gebrochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Unzufriedenheit mit Verlauf der Pauschalreise

Der Kläger und seine Frau hatten bei dem beklagten Touristikunternehmen eine Pauschalreise nach Mauritius vom 18.01.2020 bis zum 09.02.2020 gebucht und dafür 12.604 Euro bezahlt. Während ihres Aufenthaltes dort war der Service nicht zu ihrer Zufriedenheit. Die Ehefrau des Klägers wurde von einer Wespe gestochen und musste im Krankenzimmer des Hotels behandelt werden. Zuletzt rutschte sie während eines Schnorchelausflugs beim Aussteigen aus einem Boot an Bord aus und brach sich das Handgelenk. Der Kläger verlangt vom beklagten Reiseunternehmen Schadenersatz in Höhe von 18.750 Euro sowie Schmerzensgeld für seine Frau in Höhe von mindestens 6.000 Euro. Schließlich verlangt er die Feststellung, dass die Beklagte für alle weiteren Schäden seiner Frau aufkommen muss.

Verspätete Bezugsfertigkeit des Zimmers hinzunehmen

Das Gericht hat die Klage nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung abgewiesen. Es lägen keine Mängel der gebuchten Reise vor. Es handele sich lediglich um Unannehmlichkeiten im Ablauf der Reise, die hinzunehmen seien. Insbesondere sei die vom Kläger bemängelte Wartezeit seit ihrer Ankunft im Hotel am Anreisetag um 8.00 Uhr bis zum Bezug ihres Zimmers um 15.00 Uhr als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Die Zimmer seien üblicherweise sowieso erst um 14.30 Uhr bezugsfertig, dies habe sich wegen der Hauptsaison lediglich um 30 Minuten verzögert. Kulanterweise habe das Hotel ein amerikanisches Frühstück angeboten, um die Wartezeit zu verkürzen.

Wespenstich fällt unter allgemeines Lebensrisiko

Auch eine als verspätet wahrgenommene Reinigung des Zimmers, nachdem dem Kläger eine Flasche Rum zerbrochen sei, müsse toleriert werden und stelle keinen Mangel dar. Ebenso sei die gerissene Kette an einem im Hotel geliehenen Fahrrad während einer Fahrradtour des Ehepaars über die Insel hinzunehmen. Der Wespenstich der Ehefrau im Hotel unterfalle dem allgemeinen Lebensrisiko, auch wenn sich das Wespennest in einem Baum neben der Terrasse des Hotelrestaurants befunden habe.

Reiseveranstalter nicht für Ausrutscher auf Boot verantwortlich

Schließlich habe sich auch bei dem Unfall der Ehefrau des Klägers das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, für das der Reiseveranstalter nicht verantwortlich sei, so das LG Köln. Ausrutscher bei Wassersportaktivitäten unterfielen dem privaten Unfall- und Verletzungsrisiko. Auch hätte die Ehefrau des Klägers die Gefahr des nassen Bootsrandes selbst erkennen und sich davor schützen können. Sie hätte sich zumindest beim Aussteigen vom Guide helfen lassen können, wie dies bereits beim Einsteigen geschehen sei. Das LG hat die Klage daher insgesamt abgewiesen.

LG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 32 O 334/20

Redaktion beck-aktuell, 31. März 2022.