Profifußballer darf Provisionszahlungen an seine Beratungsfirma überprüfen

Ein Profifußballer kann Auskunft darüber verlangen, welche Provision seine Beratungsfirma für einen von ihm selbst in Auftrag gegebenen Vereinstransfer erhalten hat. Es bestehe ein Recht darauf, die Beraterfirma bei ihrer Tätigkeit für ihn zu kontrollieren und die notwendige Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen, entschied das Landgericht Köln mit Urteil vom 04.08.2020.

Beratungsagentur kassierte hohe Provision für Transfer eines Profifußballers

Der Kläger ist ein ehemaliger Lizenzspieler des 1. FC Köln. Die Beklagte betreibt eine Spielerberateragentur. Sie wirbt damit, dass sie sich intensiv um ihre Spieler kümmert. Der Kläger wird als ein von ihr betreuter Spieler auf ihrer Internetseite aufgeführt. Der Profifußballer verlängerte unter Beteiligung der beklagten Beratungsagentur seinen Spielervertrag beim 1. FC Köln bis Juni 2021, bevor er Anfang 2018 zu Dynamo Moskau wechselte. Die Agentur erhielt für diesen Wechsel ins Ausland eine hohe Provision von dritter Seite und teilte dies dem Spieler auch mit.

Kläger verlangte Informationen über die gezahlten Provisionen

Der Spieler ist der Ansicht, er hätte der beklagten Spielervermittlung den Auftrag erteilt, ihn nach Russland zu vermitteln und daraus resultiere auch sein Anspruch auf Auskunft, welche weiteren Zahlungen die Spieleragentur für seine Vermittlung erhalten habe. Die Beklagte meint, dass ein konkreter Vertrag zwischen ihr und dem Spieler mit dem Ziel, den Spieler an Dynamo Moskau zu vermitteln, gar nicht erst geschlossen worden sei und der Spieler daher auch kein Recht habe, Informationen über die gezahlten Provisionen zu erhalten.

LG bejaht Informationsrecht aufgrund vom Kläger erteilten Transferauftrags

Das Landgericht hat dem Kläger Recht gegeben. Die Parteien hätten einen Vertrag geschlossen, sodass der Spieler auch wissen dürfe, welche Zahlungen die Beraterfirma für seinen Wechsel erhalten habe. Zwar ergebe sich ein solcher Auftrag nicht aus dem Rahmenvertrag zwischen den Parteien, seine Angelegenheiten zu betreuen, ihn zu beraten und im Bedarfsfall für ihn tätig zu werden. Der Kläger habe sich jedoch für den Wechsel zu Dynamo Moskau ausdrücklich mit einer WhatsApp an die Beklagte gewandt und ihr den Vermittlungsauftrag erteilt. In der Textnachricht habe der Profi seinen Wunsch geäußert, nach Russland zu wechseln. Daraufhin habe die Beklagte ihre umfangreiche Tätigkeit für den Spieler aufgenommen, die mit viel Zeit- und Arbeitsaufwand nach erheblichen Verhandlungen mit den beiden Vereinen und intensiven Beratungen mit dem Kläger schließlich zu dem Wechsel ins Ausland geführt habe.

Gericht trifft keine Aussagen über konkreten Zahlungsanspruch

Der Kläger habe als Auftraggeber ein Recht darauf, die Beraterfirma bei ihrer Tätigkeit für ihn zu kontrollieren und die notwendige Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen, auch wenn er selbst für diesen Auftrag nichts gezahlt habe. Ob daraus dann auch ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beraterfirma erwachse, sei nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits und bleibe gegebenenfalls einer weiteren rechtlichen Auseinandersetzung vorbehalten. Grundsätzlich könne der Auftraggeber von dem Beauftragten verlangen, alles herauszugeben, was dieser durch den Auftrag erlangt habe, also auch die erhaltenen Provisionen, Geschenke und andere Vorteile. Es bestehe ansonsten nämlich grundsätzlich die Gefahr, dass die Beauftragte, also hier die Spielerberaterfirma, ihre Tätigkeit nicht mehr allein an den Interessen ihres Auftraggebers, also des Spielers, ausrichte, sondern auch eigene Interessen im Spiel seien.

LG Köln, Urteil vom 04.08.2020 - 21 O 315/19

Redaktion beck-aktuell, 1. September 2020.