Auto bei Parken auf unbefestigten Streifen durch Baumstumpf beschädigt
Die Klägerin wollte ihren Pkw in Köln Mühlheim neben der Straße auf einem unbefestigten, nicht gepflasterten Streifen von circa 1,5 qm parken. Es war dunkel. Hinter der Freifläche, auf der früher Bäume standen, verlief ein gepflasterter Gehweg. Rechts und links davon war alles asphaltiert. Andere Pkw hatten dort geparkt. Ein Schild wies auf die Parkmöglichkeit in diesem Bereich während des Wochenmarktes hin. Bei der regelmäßigen Begehung der Fläche, zuletzt am Vortag des Unfalls der Klägerin, fielen keine Verschmutzungen oder Laubbedeckungen auf. Der Platz wurde inzwischen umgestaltet und erneuert. Die Klägerin behauptete, mit ihrem Pkw auf einen 20 - 25 cm hohen Baumstumpf aufgefahren zu sein, der auf der unbefestigten Freifläche gestanden habe. Ihr sei dadurch ein Schaden in Höhe von 3.086,51 Euro netto entstanden.
Stadt haftet wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten - Klägerin trifft Mitverschulden
Das LG hat der Klage zur Hälfte stattgegeben. Die Klägerin habe Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, da sie weder den Baumstumpf entfernt noch kenntlich gemacht oder ein Befahren der Fläche verhindert habe. Sie habe damit rechnen müssen, dass Verkehrsteilnehmer die Freifläche für einen Parkplatz halten konnten. Der Beklagten sei es auch zuzumuten gewesen, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Dass der Baumstumpf eine Gefahrenquelle darstelle, hätte bei einer regelmäßigen Kontrolle auffallen müssen. Die Beklagte sei auch für die Freifläche als Trägerin der Straßenbaulast für Gemeindestraßen zuständig gewesen. Zur öffentlichen Straße gehörten dabei auch befestigte Seitenstreifen, Parkplätze und Parkflächen. Die Klägerin treffe allerdings ein hälftiges Mitverschulden. Die Klägerin hätte bei den schlechten Sichtverhältnissen nach Einbruch der Dunkelheit besser auf eventuelle Hindernisse achten müssen, so das LG.