LG Köln: Nur Teil-Erfolg für Witwe von Helmut Kohl im Streit um Buchveröffentlichung

Der Autor des Buches "Vermächtnis. Die Kohl-Protokolle" ist verpflichtet, eine wörtliche oder sinngemäße Wiedergabe der Äußerungen des Altkanzlers sowie eigene Wertungen, die den Rückschluss auf Äußerungen oder Vorkommnisse während der Zusammenarbeit zulassen, zu unterlassen. Dies hat das Landgericht Köln mit Teilurteil vom 11.12.2019 in dem Rechtsstreit der Witwe des früheren Bundeskanzlers Helmut Kohl gegen die Autoren und den Verlag des Buches sowie den Spiegel-Verlag und "Spiegel Online" entschieden (Az.: 28 O 11/18).

Unter anderem Auskunft und Rechnungslegung verlangt

Die Klägerin verfolgte mit dem Verfahren das Ziel, neben den bereits in einem vorangegangenen Rechtsstreit untersagten 116 Passagen die Veröffentlichung und Verbreitung weiterer Passagen des Buches untersagen zu lassen. Von den Autoren und dem Verlag verlangte sie zudem Auskunft und Rechnungslegung über die mit Buch, dem Hörbuch und dem eBook erzielten Gewinne, um diese im späteren Verlauf des Verfahrens als bezifferten Ersatzanspruch geltend machen zu können. Gegen den Spiegel-Verlag und "Spiegel Online" verfolgte sie zudem Unterlassungsansprüche im Hinblick auf die in Spiegel-Zeitschriften, Magazinen und Internetseiten erfolgte Vor- und Begleitberichterstattung zur Veröffentlichung des Buches.

Streit um Bestehen einer Verschwiegenheitspflicht

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme hat das LG der Klage nur teilweise stattgegeben. Lediglich gegen einen Beklagten, den Autor Heribert Schwan, bestehe ein weiterer Unterlassungs- und Auskunftsanspruch. Insoweit habe die Zeugenvernehmung nicht ergeben, dass der Altkanzler davon ausging, dass keine Verschwiegenheitspflicht des Beklagten Schwan bestand. Dieser sei damit weiterhin verpflichtet, eine wörtliche oder sinngemäße Wiedergabe der Äußerungen des Altkanzlers sowie eigene Wertungen, die den Rückschluss auf Äußerungen oder Vorkommnisse während der Zusammenarbeit zulassen, zu unterlassen. Keine Verschwiegenheitspflicht bestehe hingegen hinsichtlich solcher Umstände, die nur den äußeren Rahmen der Gespräche beschreiben. Die untersagten Passagen umfassen laut LG im Ergebnis einen Urteilstenor von mehr als 50 Seiten. Zudem müsse der Beklagte Auskunft über die erzielten Einnahmen erteilen.

Keine Ansprüche gegen Co-Autor und Verlag

Nach Ansicht des LG stehen der Klägerin hingegen keine Ansprüche gegen den beklagten Co-Autor und den Verlag zu. Anders als im Fall des Beklagten Schwan, der wegen des Verstoßes gegen seine vertraglichen Pflichten hafte, fehle es hinsichtlich dieser Beklagten an einer vertraglichen Verbindung zum Altkanzler. Demzufolge hingen die verfolgten Ansprüche davon ab, ob und in welchem Umfang durch die beanstandeten Passagen das postmortale Persönlichkeitsrecht des Altkanzlers konkret verletzt werde. Auf Basis des Vorbringens der Parteien habe das LG jedoch keine derartigen Rechtsverletzungen erkennen können.

Klage gegen Spiegel nur in Bezug auf vier Äußerungen erfolgreich

In Bezug auf den beklagten Spiegel-Verlag und "Spiegel Online" hatte die Klage nur in Bezug auf vier von insgesamt 132 beanstandeten Äußerungen Erfolg. Soweit diese Beklagten zutreffende Zitate, Informationen und Meinungsäußerungen aus den Gesprächen veröffentlicht haben, sei dies rechtlich zulässig. Lediglich in vier Fällen sei eine verfälschte Zitierung erfolgt und diese daher zu untersagen.

LG Köln, Urteil vom 11.12.2019 - 28 O 11/18

Redaktion beck-aktuell, 11. Dezember 2019.

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