LG Köln: Model erhält nach misslungener Haarfärbung Schadensersatz

Ein Friseursalon haftet gegenüber einem international tätigen Model, wenn das Farbergebnis der Haarfärbung vom zuvor geäußerten Wunsch der Kundin abweicht. In einem solchen Fall liegt ein ersatzpflichtiger Mangel vor, der auch den Ersatz entstehender Verdiensteinbußen nach sich ziehen kann. Dies hat das Landgericht Köln mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 14.07.2017 entschieden (Az:.4 O 381/16).

Sachverhalt

Nach zwei Beratungsterminen ließ sich die Klägerin Ende November 2015 in einem Kölner Friseursalon die Haare färben. Sie brachte überdies Haarteile mit, die in gleicher Weise gefärbt werden sollten. Jedoch blieb das gewünschte Farbergebnis “braun-gold“ aus. Stattdessen hatten die Haare einen deutlichen Rotstich. Auch zwei Rettungsversuche am gleichen sowie am Folgetag blieben ohne Erfolg und die Kundin unglücklich. Sie klagte auf Feststellung, dass die beklagte Inhaberin des Friseursalons ihr sämtliche Schäden zu ersetzen habe, die ihr wegen der misslungenen Haarfärbung entstanden sind und noch entstehen werden. Ihre Haare seien nämlich durch die gesamte Prozedur dauerhaft geschädigt und auch nicht mehr fähig, eine andere Farbe aufzunehmen. Als international tätiges Model seien ihr deswegen diverse Aufträge entgangen. Durch den Zustand ihres Haares sei sie auch seelisch sehr belastet, was zu einer stressbedingten Akne geführt habe.

LG: Friseursalon haftet bei von Kundenwunsch abweichendem Farbergebnis

Das Landgericht hat der Klage der Kundin stattgegeben. Aufgrund vorgelegter Lichtbilder stehe fest, dass das damalige Farbergebnis nicht wie gewünscht “braun-gold“ sondern rot gewesen sei. Dies stelle einen ersatzpflichtigen Mangel dar, da die Nachbesserung offenkundig fehlgeschlagen sei. Der Klägerin seien durch die missglückte Haarfärbung ein materieller Schaden im Hinblick auf die Haarteile sowie Verdiensteinbußen bei ihrer Modeltätigkeit entstanden.

LG Köln, Urteil vom 14.07.2017 - 4 O 381/16

Redaktion beck-aktuell, 1. August 2017.

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