Seit 2010 hatte Meta, Betreiberin von Facebook und Instagram, aufgrund vertraglicher Beziehungen Netzwerkstrukturen der Telekom für ihren Datenverkehr genutzt. 2020 kündigte Meta die Verträge, nachdem man bei Verhandlungen über eine Preisreduzierung nicht weitergekommen war. Die Telekom bestätigte die Kündigung, stellte aber zugleich klar, dass sie ihre IP-Transit-Leistungen für Meta weiterhin ausschließlich entgeltlich erbringen werde. Meta nutzte die Telekom-Infrastruktur für ihren Datenverkehr auch in der Folge weiter – allerdings ohne etwas zu bezahlen. Rechnungen in Höhe von 20 Millionen Euro liefen auf.
Diese muss Meta nun begleichen – es sei denn, der Konzern geht erfolgreich in Berufung. Das LG Köln geht vom Zustandekommen eines neuen Dienstvertrags nach der Kündigung aus. Die Telekom habe Meta in einem Schreiben nach der Kündigung in Aussicht gestellt, bereit zu sein, die Meta-Daten weiterhin über ihr Netzwerk weiterzuleiten – unter dem Vorbehalt einer Vereinbarung zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen. Hierin sieht das Gericht ein Angebot der Telekom, das Meta auch angenommen habe. Denn Meta habe die Netzstrukturen der Telekom in Kenntnis des Telekom-Schreibens weiter genutzt – das "Kabel also nicht gezogen", wie es das LG ausdrückt. Die Datenversendung sei in derselben Weise wie vor der Kündigung erfolgt. Das LG misst diesem Verhalten den Erklärungswert Metas zu, bis zur einvernehmlichen Klärung der Entgeltfrage mit der Inanspruchnahme der Telekom-Leistungen auch deren Entgelt-Bedingungen zu akzeptieren.
Spätere weitere Kündigungen, die Meta ausgesprochen habe, stünden dem Entgeltanspruch der Telekom nicht entgegen, so das LG Köln weiter. Ein Berufen hierauf wäre treuwidrig: Meta könne auch im Nachgang nicht einerseits die Kündigung erklären und andererseits die Leistung weiter in Anspruch nehmen. Der zwischen Meta und der Telekom zustande gekommene Dienstvertrag sei auch nicht aus kartellrechtlichen Gründen nichtig und keiner Preisanpassung zu unterziehen. Hierfür wäre erforderlich, dass die Deutsche Telekom eine marktbeherrschende Stellung missbraucht hätte. Das sieht das Gericht nicht: Vielmehr stünden die Parteien in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis; die Gegenmacht Metas stehe einem Missbrauch der Marktmacht der Telekom entgegen (Urteil vom 14.05.2024 – 33 O 178/23, nicht rechtskräftig).