LG Köln gewährt nur in einem von sieben Urteilen Entschädigung bei coronabedingten Betriebsschließungen

Haben Gaststättenbetreiber aus Betriebsschließungsversicherungen Anspruch auf eine Entschädigung für coronabedingte Betriebsschließungen? Das Landgericht Köln hat dies in sechs Fällen verneint und den Deckungsschutz auf die im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger beschränkt gesehen. Einer Klage gab es aber statt, weil die Versicherungsbedingungen in diesem Fall mehrdeutig gewesen seien.

Versicherer sollen für coronabedingte Betriebsschließungen entschädigen

Mehrere Betreiber von Lokalen und Gaststätten haben gegen die beklagten Versicherer Leistungen aus ihrer Betriebsschließungsversicherung geltend gemacht, weil sie ihre Lokale während des ersten Corona-Lockdowns schließen mussten. Sie fordern Entschädigungsleistungen zwischen 8.250 Euro und 162.000 Euro. Nach ihrer Auffassung nehmen die Versicherungsbedingungen auf die jeweils aktuelle Version des Infektionsschutzgesetzes Bezug, so dass das neuartige Corona-Virus eingeschlossen sei. Die Versicherungen sehen sich nicht zur Entschädigung verpflichtet. Das neuartige Corona-Virus sei nicht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgeführt. Die behördlichen Anordnungen der Städte und Gemeinden für die Schließung der Lokale seien unwirksam gewesen. Schließlich habe wegen der Möglichkeit des Außerhausverkaufs keine vollständige Betriebsschließung vorgelegen.

LG: Corona-Virus in sechs Fällen nicht von den Versicherungsbedingungen erfasst

Beim Landgericht Köln sind zwei Zivilkammern für die Klagen der Gastronomie aus Betriebsschließungsversicherungen zuständig. Die beiden Kammern haben erste Entscheidungen erlassen. Dabei wurden die Klagen überwiegend abgewiesen. Die Prüfung der vereinbarten Versicherungsbedingungen habe ergeben, dass Deckungsschutz nur für die im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger bestehe. Der Erreger Covid 19/SARS-Cov-2 sei bei Abschluss dieser Verträge nicht bekannt und daher auch in den Bedingungen nicht enthalten gewesen. Die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen hielten jeweils einer Inhaltskontrolle stand. Sie seien auch ausreichend klar und deutlich formuliert. Für die Versicherungsnehmer sei erkennbar, dass es sich um eine abschließende Aufzählung von versicherten Krankheiten handele. Auch entstehe dadurch keine unangemessene Benachteiligung.

In einem Fall Leistungspflicht des Versicherers wegen mehrdeutiger Bedingungen

In einem Fall sprach das LG dem Gastwirt aber Schadensersatz dem Grunde nach zu. Es habe eine vertraglich versicherte Betriebsschließung vorgelegen. Die von der Versicherung verwendeten Versicherungsbedingungen seien zumindest mehrdeutig. Dies gehe zu ihren Lasten. Zwar sei der Wortlaut der in einer Klausel namentlich genannten Krankheiten und Erreger abschließend und dies sei auch eindeutig erkennbar. Allerdings sei an anderer Stelle geregelt, dass der Versicherer für den Fall leistet, "dass von der zuständigen Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung von Infektionskrankheiten beim Menschen" der Gastbetrieb geschlossen wird. Daher entstehe beim Versicherungsnehmer in diesem Fall der Eindruck, dass sämtliche Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes umfasst sind. Es seien daher beide Auslegungen des Vertrages denkbar. Diese Zweifel an der Auslegung führten dazu, dass der Versicherungsvertrag auch die Betriebsschließung zur Verhütung der Ausbreitung des Corona-Virus umfasst. Unerheblich sei dabei, ob die Schließungsanordnung öffentlich-rechtlich rechtmäßig sei, da in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen danach nicht unterschieden werde. Zur genauen Höhe werde dieser Rechtsstreit fortgesetzt, da Kriterien zur Bemessung des Schadensersatzes noch unklar sind.

LG Köln - 24 O 252/20

Redaktion beck-aktuell, 18. Dezember 2020.