LG Köln: Lebensgefährtin muss in Gefahrenzone abgestelltes Kfz ihres Partners nicht entfernen

Eine Lebensgefährtin muss sich nicht um das Kfz ihres Partners kümmern, wenn dieser es in einem Gefahrenbereich abgestellt hat. Zwar könne auch aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine besondere Fürsorge- und Obhutspflicht folgen, so das Landgericht Köln in einem Schadenersatzprozess zwischen einem ehemaligen Paar. Allerdings beziehe sich diese nur auf Leben, Körper und Gesundheit des anderen (Entscheidung vom 09.05.2019, Az.: 8 O 307/18, rechtskräftig).

Güterzug erfasst versehentlich auf Bahnschienen abgestelltes Fahrzeug

Die Parteien, die seit 2014 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten, unternahmen im April 2017 mit dem Fahrzeug des Klägers einen Ausflug. Der Kläger litt an einer Allergie, die ihn in unregelmäßigen und nicht vorhersehbaren Abständen zum Aufsuchen der Toilette zwang. Kurz vor Erreichen eines Ausflugslokals ereilte ihn ein solcher Anfall. Er hielt daher sein Fahrzeug auf der Fläche einer Bahngleisanlage an, um eine Toilette in der in der Nähe befindlichen Gaststätte aufzusuchen. Dabei bemerkte er nicht, dass er sein Fahrzeug geringfügig linksseitig mit dem hinteren Teil der Karosserie auf den Bahnschienen abgestellt hatte. Die Beklagte bat er beim Verlassen des Wagens darum, dass Fahrzeug sogleich wegzusetzen. Ein im Weiteren erscheinender Zeuge wies die Beklagte zudem darauf hin, die Gleise schnellstmöglich zu verlassen, da dort Züge verkehrten. Nachdem die Beklagte den Zeugen zunächst nur fragend ansah, wiederholte dieser die Warnung. Als die Beklagte dann das Fahrzeug auf der Beifahrerseite verlassen hatte, näherte sich ein Güterzug und erfasste das Fahrzeug.

Kfz-Eigentümer verlangt Ersatz hälftigen Schadens von damaliger Lebensgefährtin

Der Kläger forderte nun von der Beklagten Schadensersatz im Umfang von rund 7.000 Euro für das beschädigte Fahrzeug. Er vertrat die Ansicht, die Beklagte sei für den Schaden zumindest mitverantwortlich, sodass sie diesen zur Hälfte auszugleichen habe.

LG verneint Vorliegen rechtlichen Schuldverhältnisses

Das LG teilte die Rechtsauffassung des Klägers nicht. Zwischen den Parteien habe kein rechtliches Schuldverhältnis bestanden, aus dem sich die Pflicht der Beklagte ergeben hätte, das Fahrzeug des Klägers umzusetzen. Einen schuldrechtlichen Vertrag, der einen solchen Anspruch begründen könnte, hätten die Parteien durch die bloße Bitte des Klägers, das Fahrzeug wegzusetzen, nicht geschlossen. Allein der Umstand, dass sich die Parteien auf einem gemeinsamen Ausflug befanden, begründe ebenfalls kein solches Schuldverhältnis. Auch hafte die Beklagte nicht wegen eines pflichtwidrigen Unterlassens.

Keine besondere Rechtspflicht aus nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Es bestehe keine allgemeine Rechtspflicht, Dritte beziehungsweise deren Rechtsgüter vor Gefahren zu schützen. Eine Pflicht zum Handeln bestehe nur dann, wenn jemand für den Geschädigten in besonderer Weise verantwortlich ist. Zwar könne aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine besondere Fürsorge- und Obhutspflicht folgen, allerdings in der Regel lediglich im Hinblick auf Leben, Körper und Gesundheit. Eine allgemeine rechtliche Verpflichtung, von den Vermögenswerten des Partners Schaden abzuwenden, lasse sich hieraus aber nicht herleiten.

LG Köln, Entscheidung vom 09.05.2019 - 8 O 307/18

Redaktion beck-aktuell, 1. Juli 2019.