Keine Ansprüche wegen mangelhafter FFP2-Masken bei Verletzung der Prüfpflicht

Ein FFP2-Maskenhändler hat gegen seinen Lieferanten keine Ansprüche wegen (angeblicher) Mängel der Masken, wenn er bei Lieferung nicht ordentlich nachgeschaut hat, ob das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten ist und ob die Ware vom richtigen Hersteller stammt. Dies hat das Landgericht Köln entschieden und eine Klage abgewiesen.

Schadenersatz wegen mangelhafter FFP2-Masken-Lieferung begehrt

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf von FFP2-Masken. Die Klägerin erwarb von der Beklagten 900 x 20 FFP2-Masken mit Ventil, weiß, gefaltet zum Preis von 32.400 Euro von einem bestimmten Hersteller. Sie verkaufte die bestellten Masken an Kunden in China weiter. Die Klägerin behauptete, die gelieferte Ware sei nicht die bestellte, sondern von einem anderen Hersteller gewesen. Zudem seien, entgegen der Angabe auf einer Banderole auf der Umverpackung, die Masken nicht im Jahr 2018, sondern bereits 2009 produziert worden. Die Banderolen seien über die ursprünglichen Banderolen geklebt worden, die als Produktionsjahr das Jahr 2009 ausgewiesen hätten. Wegen des Aktivkohlefilters seien diese Masken nicht mehr nutzbar. Bei einer stichprobenartigen Untersuchung der Ware durch die Klägerin seien die Mängel nicht entdeckt worden. Erst der chinesische Zoll habe die Masken vor der Lieferung an ihre Endkunden in China untersucht und konfisziert. Ihren chinesischen Kunden habe die Klägerin den Kaufpreis in voller Höhe erstatten müssen. Die Beklagte vertrat die Ansicht, die Ware gelte als genehmigt, weil die Klägerin die Mängel nicht gerügt hatte.

LG: Mangel bei Lieferung nicht bewiesen

Das LG hat die Klage nun vollständig abgewiesen. Zwar behaupte die Klägerin, dass die Masken in den Umverpackungen gefälscht seien und das Mindesthaltbarkeitsdatum schon lange abgelaufen sei. Allerdings habe die Klägerin für den mangelhaften Zustand der Masken bei der Anlieferung keinen Beweis angetreten. Die Erkenntnisse über die Mangelhaftigkeit stammten erst von der Untersuchung des chinesischen Zolls bei der Lieferung der Klägerin auf dem Weg an ihre Kunden. Es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass ein Austausch der Waren oder das Überkleben der Banderolen auf dem Weg nach China oder in China vor der Zollkontrolle stattgefunden habe.

Untersuchungs- und Rügepflicht nicht genügt

Auch habe die Klägerin ihrer Untersuchungs- und Rügepflicht nicht genügt, weswegen ihr jetzt keine Rechte mehr wegen möglicher Mängel zustünden. Bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Masken mit den für diese Waren erforderlichen Stichproben wäre der Klägerin aufgefallen, dass auf den Unterseiten der 20-Stück-Kartons das Produktionsdatum 2009 stand und das Firmenlogo auf der Plastikhülle der einzelnen Masken nicht mit dem Logo auf der Verpackung übereinstimmte. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Mängel entweder nicht vorgelegen hätten oder dass die notwendige Untersuchung nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausgeführt worden sei und allein das schon zum Verlust der Mängelrechte geführt habe. Weitere Schadenersatzansprüche scheiterten an der fehlenden Beweisbarkeit des Mangels und daran, dass die Klägerin der Beklagten einen Betrugsvorsatz nicht habe nachweisen können.

LG Köln , Urteil vom 25.03.2021 - 91 O 17/20

Redaktion beck-aktuell, 31. März 2021.