Ent­täu­schen­de Hoch­zeits­fo­tos sind kein Schmer­zens­geld wert
© Lubos Chlubny / Adobe Stock

Die bloße Ent­täu­schung über die Leis­tung eines Hoch­zeits­fo­to­gra­fen löst kei­nen An­spruch auf Schmer­zens­geld aus. Dies hat jetzt das LG Köln ent­schie­den und damit eine Ent­schei­dung der Vor­in­stanz be­stä­tigt.

Der Hoch­zeits­fo­to­graf hatte dem frisch ver­mähl­ten Paar einen USB-Stick mit 170 Fotos der Hoch­zeit über­reicht. Das Paar war mit den Er­geb­nis­sen un­zu­frie­den: Er­eig­nis­se wie das Stei­gen­las­sen von Luft­bal­lons und Grup­pen­fo­tos hät­ten bei den Mo­ti­ven gänz­lich ge­fehlt.

Die Braut­leu­te zogen vor das AG und for­der­ten min­des­tens 2.000 Euro Schmer­zens­geld, weil das Bild­an­ge­bot Ent­täu­schung und Trau­er bei ihnen aus­ge­löst habe. Die Hoch­zeit werde für immer ne­ga­tiv be­haf­tet und vom Streit mit dem Fo­to­gra­fen "ein Leben lang über­schat­tet" sein.

Bloße Ent­täu­schung auch über Wo­chen rei­che nicht aus, be­fand das Ge­richt (Ur­teil vom 30.4.2024 - 13 S 36/22). Ein Schmer­zens­geld­an­spruch er­for­de­re das Vor­lie­gen einer Kör­per­ver­let­zung und dafür müsse die psy­chi­sche Be­ein­träch­ti­gung einen Krank­heits­wert er­rei­chen, so eine Ge­richts­spre­che­rin.

LG Köln, Beschluss vom 30.04.2024 - 13 S 36/22

Redaktion beck-aktuell, ak, 30. April 2024 (dpa).

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