Beklagte veranstaltete "Maskottchenrennen" auf Eishockey-Eisfläche
Die Beklagte veranstaltete ein Fußballturnier auf einer Eishockey-Eisfläche in einer großen Veranstaltungshalle. Im Rahmen des Turniers traten verschiedene Mannschaften unter den Namen bekannter deutscher Fußballvereine an. Auch die Maskottchen dieser Vereine waren eingeladen, als Teil des Rahmenprogramms an einem Wettbewerb teilzunehmen. Gegenstand dieses Wettbewerbs war ein Wettrennen der Maskottchen auf der Eisfläche. Die Strecke führte von einer kurzen Seite der Eisfläche entlang der Bande um ein auf der Gegenseite aufgestelltes Fußballtor herum und wieder zurück. Hilfsmittel wie Spikes oder Sandpapier an den Schuhen waren nicht erlaubt. Den Teilnehmern wurde jedoch Schutzkleidung zur Verfügung gestellt, die diese unter – jedoch nicht über – ihren Kostümen tragen durften.
Teilnehmer verlangte wegen erlittener Verletzungen nach Sturz Schmerzensgeld
Der Kläger nahm als Maskottchen eines Fußball-Vereins an dem Rennen teil. Dabei kam er auf der Eisfläche mehrmals zu Fall. Wegen erheblicher Verletzungen im Gesicht und am rechten Daumen klagte er gegen die Veranstalterin auf ein Schmerzensgeld von mindestens 35.000 Euro. Er machte geltend, die Veranstalterin habe das als Wendepunkt genutzte Fußballtor, gegen das er gestoßen sei, nicht ausreichend abgesichert. Außerdem sei für ihn aufgrund der Passform des Kostüms ein Tragen von Schutzkleidung nicht möglich gewesen, da diese lediglich unter dem Kostüm getragen werden durfte.
LG: Kausalität angeblicher Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht feststellbar
Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keine Ansprüche gegen die Veranstalterin. Auf die Frage der Sicherung des Tores sei es nicht entscheidend angekommen. Denn die im Rahmen der Veranstaltung angefertigten Videoaufzeichnungen belegten zwar einen Sturz des Klägers in der Nähe des Tores, nicht jedoch einen Kontakt mit diesem.
Kläger kannte Gefahr und hätte sich schützen können
Soweit der Kläger während des Rennens daher lediglich auf der Eisfläche gestürzt sei, handele es sich dabei um ein Risiko, welches dem Kläger vor Augen gestanden habe und vor dem er sich ohne Weiteres hätte schützen können. Nehme er in Kenntnis des Untergrundes sowie der Voraussetzungen betreffend Schutzkleidung und Hilfsmitteln freiwillig an einem solchen Rennen teil, könne er sich nicht im Nachhinein darauf berufen, dass sich eine (Rutsch- und Sturz-)Gefahr verwirklicht habe, die ihm im Zeitpunkt seiner Zusage bewusst gewesen sein müsse.