LG Köln: Kein Schadensersatz für Quarantäne-Aufwand bei Überführung eines an Lassa-Fieber Verstorbenen

Unerwarteter Quarantäne-Aufwand für die Überführung eines an einer hochansteckenden Tropenkrankheit Verstorbenen kann von der mit der Überführung der Leiche beauftragten Firma nicht als Schaden im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz durch eine Klinik eingeklagt werden, da dieses Gesetz nicht dem Schutz des Vermögens der von Quarantänemaßnahmen betroffenen Personen dient. Dies hat das Landgericht Köln mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 18.12.2018 entschieden (Az.: 5 O 286/18).

Durchreisender Amerikaner verstarb in Kölner Klinik

Ein amerikanischer Staatsbürger, der sich auf dem Weg von Togo in die USA befand, wurde mit Verdacht einer schweren Malaria-Erkrankung in die Intensivstation einer Kölner Klinik eingeliefert, wo er verstarb. Die Klinik stellte eine Todesbescheinigung aus, auf der es zwar einen Hinweis gab, dass eine übertragbare Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz vorgelegen haben könnte. Die Frage, ob besondere Verhaltensmaßnahmen bei der Aufbewahrung, Beförderung oder Bestattung zu beachten seien, wurde im Dokument aber mit "nein" beantwortet.

Untersuchungen bestätigten hochansteckendes Lassa-Fieber als Todesursache

Die Ehefrau des Verstorbenen beauftragte daraufhin ein Bestattungsunternehmen mit der Überführung des Leichnams nach Togo. Dieses wiederum beauftragte die Klägerin - ein hierauf spezialisiertes Unternehmen - mit der eigentlichen Durchführung der Überführungsmaßnahmen, also der Verbringung des Leichnams zu deren Behandlungsraum in Rheinland-Pfalz und der Vorbereitung auf die Flugüberführung. Als der Leichnam bereits dort angekommen war, erhielt die Klägerin die Mitteilung, dass die tatsächliche Todesursache das hochansteckende Lassa-Fieber war. Der Verstorbene musste daraufhin in einem hermetisch abgeschlossenen Container verwahrt, von einer Spezialeinheit geborgen und auf Anordnung des lokalen Gesundheitsamts im nächstgelegenen Krematorium eingeäschert werden.

Klägerin verlangte Ersatz des notwendigen Quarantäne-Aufwands

Die Klägerin machte nun gegenüber der Klinik sowie dem Land Nordrhein-Westfalen Ersatzansprüche im Umfang von rund 10.000 Euro geltend, die für die Vorhaltung und Reinigung des Spezialcontainers sowie den Ausfall des Bestattungsfahrzeugs und einer unter Quarantäne stehenden Mitarbeiterin entstanden seien. Ursache für den Anfall dieser Mehrkosten sei die von der Klinik fehlerhaft ausgefüllte Todes- und Unbedenklichkeitsbescheinigung. Ohne das Ergebnis des Tropeninstituts hätten diese nicht ausgestellt werden dürfen. Jedenfalls hätte die Klinik den Leichnam als ansteckungsverdächtig kennzeichnen oder den Verdacht auf Lassa-Fieber mitteilen müssen. Das Vorgehen der Klinik stelle einen Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz und das nordrhein-westfälische Bestattungsgesetz dar.

LG weist Schadensersatzklage ab

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen die Klinik selbst bestehe kein Anspruch, weil sie bei der Ausstellung der Bescheinigung nach dem Bestattungsgesetz hoheitlich, also in Ausübung eines öffentlichen Amtes, gehandelt habe. Da sie somit als Behörde agiert habe, könne allenfalls ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land als Rechtsträger, nicht aber gegen die Klinik selbst bestehen. Das Land wiederum hafte nur dann für Schäden, wenn die verletzte Amtspflicht die Person beziehungsweise das Rechtsgut schützen will, welches geschädigt wurde.

Infektionsschutzgesetz dient nicht dem Schutz des Vermögens der von Quarantäne betroffenen Personen

Das Infektionsschutzgesetz diene dabei der Vorbeugung vor der Übertragung von Krankheiten und damit dem Gesundheitsschutz, nicht hingegen dem Schutz des Vermögens der von Quarantänemaßnahmen betroffenen Personen. Kostenersatz könne allenfalls über §§ 65, 66 IfSG von dem Land beansprucht werden, von dem vermögensschädigende Schutzmaßnahmen angeordnet worden seien. Sofern darüber hinaus in der fehlerhaften Ausstellung der Bescheinigungen ein Verstoß gegen das Bestattungsgesetz liegen könnte, schütze auch dieses Gesetz allenfalls die Gesundheit und nicht die Vermögensinteressen der mit der Bestattung und Beförderung von Leichen Beauftragten.

LG Köln, Urteil vom 18.12.2018 - 5 O 286/18

Redaktion beck-aktuell, 3. Januar 2019.

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