Vereinsmitglied informierte unter anderem Bürgermeister und Tierschutzbund
Die Klägerin ist seit circa 2010 Mitglied im beklagten Verein und führte vormals auch Hunde des Tierheims aus. Nachdem sie sich zunächst mehrfach beim Vorstand des Vereins über den Zustand des Tierheims beschwert hatte, wendete sie sich im Mai 2016 schriftlich an den Bürgermeister. Tiere würden nicht ordnungsgemäß gehalten und bekämen nicht ausreichend Futter. Die Anlage sei ungepflegt und gefährlich für die herumlaufenden Tiere. Bissverletzungen unter den Tieren würden in Kauf genommen, Tiere ohne sachlichen Grund eingeschläfert oder in ungepflegtem Zustand vermittelt. Die Geschäftsführerin des Vereins sei nicht geeignet, ihre Aufgaben zu erfüllen. Neben dem Bürgermeister erhielten auch der Tierschutzbund, das Finanzamt und die Berufsgenossenschaft Post von der Klägerin.
Verein sprach Hausverbot aus
Der beklagte Verein sprach daraufhin eine Kündigung und ein Hausverbot aus. Nachdem der Verein von der Kündigung Abstand genommen hatte, wendete sich die Klägerin vor dem LG nun noch gegen das ihr erteilte Hausverbot. Der Verein wiederum wollte mit einer Widerklage erreichen, dass die Klägerin ihre Äußerungen unterlässt, da sie unwahr seien.
LG erachtet getätigte Meldungen über Missstände als zulässig
Das LG hat entschieden, dass der Klägerin als Vereinsmitglied innerhalb der geltenden Öffnungszeiten weiter Zutritt zu den Vereinsräumlichkeiten zu gewähren ist. Das Hausverbot könne nur wirksam sein, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliege. Dies sei nicht der Fall. Das von dem beklagten Verein angeführte "vereinsschädigende Verhalten“ sei nicht ausreichend. Insbesondere habe die Klägerin ihre Äußerungen – sofern es sich nicht um bloße Meinungsäußerungen sondern Tatsachenbehauptungen handelt – gegenüber solchen Stellen getätigt, die dazu berufen sein können, die angezeigten Missstände zu überprüfen und gegebenenfalls dagegen vorzugehen. Die Mitteilungen an die Ordnungsbehörde, überörtliche Tierschutzvereine sowie an das Finanzamt, welches die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen bei gemeinnützigen Vereinen zu prüfen hat, erfolgten daher zulässigerweise unter Wahrnehmung berechtigter Interessen. Dass die Behauptungen leichtfertig oder vorsätzlich falsch gewesen seien, könne nicht festgestellt werden. Die Widerklage des Vereins war daher ebenfalls erfolglos.