Im Flugzeug an Suppe verbrannt - Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Eine Frau, die sich während eines Langstreckenflugs an ihrer Suppe verbrannt hat, erhält kein Schmerzensgeld von der Fluggesellschaft. Das hat das Landgericht Köln mit einer am Freitag bekannt gewordenen Entscheidung klargestellt. Die Klägerin hatte durch die heiße Suppe schwere Verbrennungen im Brustbereich erlitten. Laut Urteil hatte sie dies durch ihr Verhalten jedoch selbst verschuldet. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Verbrennungen zweiten Grades erlitten

Die Klägerin hatte demnach auf dem Flug von München nach New York ein Abendessen erhalten, zu dem eine Steinpilzcremesuppe gehörte. Diese sei in einer Porzellanschale auf einem Tablett serviert worden. Die Frau habe die Schale nach eigener Schilderung in die Hand genommen, um mit dem Löffel einen möglichst kurzen Weg zum Mund zu haben. Die Schale sei aber so heiß gewesen, dass sie sie schnell wieder abstellen wollte und dabei einen Ruck verursacht habe, so dass sich die Flüssigkeit in ihr Dekolleté ergossen habe. Dadurch habe sie im oberen Brustbereich Verbrennungen zweiten Grades erlitten und eine Klinik aufsuchen müssen. Dafür forderte sie ein mindestens fünfstelliges Schmerzensgeld sowie Schadenersatz von der Fluggesellschaft. Diese lehnte die Zahlung jedoch ab.

Temperatur der Schale hätte geprüft werden müssen

Zu recht, befand das Gericht. Denn die Frau habe die Suppe in einer stark zurückgeneigten Sitzposition verzehren wollen – anders sei die Art ihrer Verletzungen nicht zu erklären. Sie hätte die Verpflichtung gehabt, die Temperatur der Schale vor dem Anheben zu prüfen, ebenso wie die der Suppe. Dies habe die Klägerin nicht getan. Somit habe sie zumutbare Maßnahmen unterlassen, die man normalerweise ergreife, um Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern.

LG Köln - 21 O 299/20

Redaktion beck-aktuell, 28. Mai 2021.