Kläger gab Beklagter über 80.000 Euro
Die Parteien lernten sich im Jahr 2008 kennen, als die Beklagte während ihres Studiums in dem Betrieb des Klägers als Aushilfskraft arbeitete. Zwischen Mai 2012 und Mai 2013 glich der Kläger Bafög-Schulden und ein überzogenes Konto der Beklagten mit Zahlungen von mehr als 8.000 Euro aus. Im Frühjahr 2013 stellte der Kläger der Beklagten sogar rund 74.000 Euro für den Erwerb einer Wohnung in Istanbul zur Verfügung. Erstmals im Oktober 2016 forderte er sämtliche Gelder zurück und reichte schließlich Klage beim LG ein. Während der Kläger sich auf die Gewährung von Darlehen im Rahmen einer jahrelangen Freundschaft berief, behauptete die Beklagte, es habe eine Liebesbeziehung gegeben, die Rückforderung erfolge nun aus verschmähter Liebe.
LG: Beklagte muss 74.000 Euro zurückzahlen
Das LG verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des Geldes für die Wohnung. Dabei könne offen bleiben, ob es sich um einen Fall verschmähter Liebe oder ausgenutzter Freundschaft handele. Denn nach der vorgelegten WhatsApp-Korrespondenz habe die Beklagte eine Rückzahlung zugesagt. Somit habe es sich um ein Darlehen gehandelt. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Geldes für den Ausgleich der Bafög-Schulden und des Kontos der Beklagten bestehe hingegen nicht. Insoweit sei nicht festzustellen, dass die Parteien eine Rückzahlung vereinbart hätten. Daher sei diesbezüglich von Schenkungen ausgehen.