Entschädigung für irrtümlich aus Verkehr gezogenen Bus

Ein Busunternehmen erhält Schadensersatz, wenn die Polizei einen Reisebus wegen angeblich abgefahrener Reifen aus dem Verkehr zieht, sich aber hinterher herausstellt, dass der Bus verkehrssicher war. Dies hat das Landgericht Köln am 05.07.2022 entschieden. Das Unternehmen habe hier einen Entschädigungsanspruch nach § 67 PolG NRW in Verbindung mit § 39 Abs. 1 OBG NRW.

Polizei stoppte Weiterfahrt eines Busses wegen angeblicher Verkehrsunsicherheit

Die Klägerin befördert Fahrgäste mit Reisebussen im Linienverkehr. Als Polizeibeamte auf die Meldung eines Fahrgastes, dass der Bus "schwammig auf der Straße liege", den Bus kontrollierten, beanstandeten sie wegen Reifenabnutzungsspuren einen vermeintlich verkehrsunsicheren Zustand der Fahrzeugbereifung und untersagten die Weiterfahrt des mit Fahrgästen besetzten Busses. Daraufhin beorderte die Klägerin einen Ersatzbus, mit dem die Linienfahrt fortgesetzt werden konnte und veranlasste die Rückbringung des angehaltenen Busses an ihren Geschäftssitz in Bayern. Dort stellte sich beim TÜV heraus, dass der Bus in jeglicher Hinsicht ohne Mängel war. Die Klägerin machte Schadensersatz wegen der Kosten der Bereitstellung des Ersatzbusses gegen das Land geltend.

Busunternehmen erhält Entschädigung

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin könne Ihren Schaden ersetzt verlangen. Zwar liege keine Amtspflichtverletzung der beiden handelnden Polizeibeamten vor, da der Zustand der Reifen berechtigten Anlass zum polizeilichen Einschreiten geboten habe. Die Klägerin habe jedoch einen Entschädigungsanspruch nach § 67 PolG NRW in Verbindung mit § 39 Abs. 1 OBG NRW. Danach erhalte derjenige Schadensersatz, der als Eigentümer einer Sache in Anspruch genommen werde, wenn von der Sache eine Gefahr ausgehe, die sich später als unbegründet erweise. Der Betroffene erhalte einen Ausgleich, wenn das den Anschein der Gefahr begründende Verhalten rechtmäßig gewesen sei und er keine Ursache für diese Anscheinsgefahr gesetzt habe.

LG Köln, Entscheidung vom 28.07.2022 - 5 O 382/21

Redaktion beck-aktuell, 1. August 2022.

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