Fahrzeugeigentümer monierte unzureichende Baumkontrolle
Der Kläger machte Schadenersatz wegen seines beschädigten Autos gegen das Land Nordrhein-Westfalen geltend, nachdem sein Sohn bei Dunkelheit auf einer Landstraße mit dem Fahrzeug gegen einen hinter einer Rechtskurve quer über der Straße liegenden, umgestürzten Baum gefahren war. Er monierte, dass die Kontrolleure, die sich die Bäume im Auftrag des beklagten Landes regelmäßig ansehen, bei der letzten Kontrolle hätten erkennen müssen, dass der Baum in einem schlechten Zustand war. Bei näherer Untersuchung hätte sich herausgestellt, dass der Baum krank war und die Gefahr bestand, dass er auf die Straße fallen kann. Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass die Kontrollen regelmäßig und sorgfältig durchgeführt worden seien. Bei der letzten Sichtkontrolle Anfang Januar 2020 sei kein äußerlich erkennbarer Befund für eine Umsturzgefährdung festgestellt worden.
LG verneint Schadensersatzansprüche
Das LG hat die Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz abgewiesen. Zwar sei das beklagte Land für die Straße verantwortlich und müsse daher dafür Sorge tragen, dass sich die Straße in einem Zustand befindet, der eine möglichst gefahrlose Nutzung zulasse. Die erforderlichen Kontrollen der Straßenbäume seien jedoch regelmäßig vorgenommen worden. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das Land läge nur dann vor, wenn Anzeichen übersehen worden wären, die auf eine weitere Gefahr durch den Baum hingewiesen hätten.
Ursache für den Umsturz des Baums nicht mehr aufklärbar
Der Kläger habe aber weder erklären können, was die Ursache für den Umsturz des Baums gewesen sei noch warum das bei der letzten Kontrolle hätte erkennbar sein müssen. Die vom Land angegebene Wurzelfäule, die den Baum befallen haben soll, sei nach außen nicht sichtbar gewesen. Da der Baum bereits beseitigt worden sei, sei auch eine weitere Begutachtung nicht möglich. Es könne daher nicht mehr überprüft werden, ob die vom Kläger behaupteten Anzeichen für den schlechten Zustand des Baumes tatsächlich vorgelegen haben.