Streit um Unfall bei Wendemanöver
Der Kläger machte Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall mit einem Feuerwehrlöschzug im Kölner Stadtgebiet geltend. Er stand mit seinem Pkw vor einer roten Ampel stadtauswärts, als das Feuerwehrfahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht stadteinwärts an ihm vorbefuhr, hinter seinem Auto über die weiße, durchgehende Linie fuhr und scharf wendete, um seine Fahrt stadtauswärts fortzusetzen. Der Kläger behauptete, dass das Feuerwehrfahrzeug bei dem Wendemanöver sein Auto an zwei Stellen am Heck beschädigt habe und verlangte Schadenersatz von rund 1.930 Euro von der Stadt Köln. Er habe noch versucht, auszuweichen und möglichst nahe an das nächste Auto in der Schlange vor ihm heranzufahren, um eine Kollision zu vermeiden. Die Beklagte bestritt, dass es überhaupt zu einem Anstoß durch das Feuerwehrauto gekommen sei. Die Feuerwehrleute seien im Schritttempo gefahren.
Augenzeugin bestätigte Unfall
Das LG hat die Ansprüche auf Schadenersatz wegen des Unfalls zugesprochen, soweit der Kläger nachgewiesen hatte, dass die Beschädigungen an seinem Auto auf einem Anstoß durch das Feuerwehrauto zurückzuführen sind. Das Gericht kam aufgrund der Vernehmung einer Augenzeugin zu dem Ergebnis, dass das Löschfahrzeug den Pkw des Klägers gestreift hat.
Ausweichmöglichkeit nicht nachgewiesen
Grundsätzlich müsse einem Fahrzeug im Einsatz mit Martinshorn und Blaulicht freie Bahn gewährt werden. Dass der Kläger hätte ausweichen können, um eine Kollision zu vermeiden, habe die Beklagte nicht nachweisen können, so das LG. Daher sei es zu der Überzeugung gelangt, dass der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs an dem Unfall die alleinige Schuld trägt. Er hätte besser Abstand halten müssen.
Unfall nicht ursächlich für alle Schäden
Allerdings seien nicht alle Schäden auf den Unfall zurückzuführen, so das LG weiter, das den Unfallhergang auch mit Hilfe eines Sachverständigen rekonstruiert hatte. Danach sei davon auszugehen, dass die Schürfspur an der hinteren rechten Seite des Pkw mit den Schäden, wie sie am Feuerwehrauto entstanden sind, in Einklang zu bringen ist. Die Beschädigungen an der linken Seite des Pkw hätten jedoch bereits im Unfallzeitpunkt bestanden und seien daher nicht zu ersetzen.
Kläger bleibt auf Gutachtenkosten sitzen
Aus diesem Grund, könne der Kläger auch nicht die Kosten für das vorgerichtliche Gutachten von der Stadt Köln verlangen, so das LG. Der Sachverständige habe die Vorschäden als Unfallschäden eingestuft. Das Gutachten sei daher unbrauchbar und müsse nicht erstattet werden.