Auswertung einer Festplatte: Nach 2,5 Jahren ist Schluss
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Behörden dürfen Datenträger nicht auf Vorrat sicherstellen: Bleibt die Auswertung über Jahre liegen, kippt die Maßnahme – selbst bei einem Anfangsverdacht wegen Kinderpornografie, so das LG Köln.

Sicherstellen reicht nicht. Man muss auch auswerten. Das LG Köln hat die vorläufige Sicherstellung mehrerer Mobiltelefone und Datenträger nach zweieinhalb Jahren für unverhältnismäßig erklärt und deren Herausgabe angeordnet (Beschluss vom 09.10.2025 – 323 Qs 69/25). Trotz fortbestehenden Anfangsverdachts wegen Verbreitens und Besitzes kinderpornografischer Inhalte (§§ 184b, 184c StGB) war Schluss. Die Auswertung hatte bis zuletzt nicht einmal begonnen – trotz überschaubarer Datenmenge.

Sicherstellung ja – Auswertung nein

Ausgangspunkt war der Verdacht, der Beschuldigte habe über Facebook ein kinderpornografisches Video versendet. Bei der Durchsuchung im März 2023 stellten die Ermittler zahlreiche Geräte sicher: mehrere Smartphones, ein Tablet, zwei Festplatten.

Und dann: Stillstand. Gesichert, kursorisch per KI gescannt – ohne Treffer. Eine echte Auswertung? Fehlanzeige. Stattdessen: Verweise auf Überlastung, priorisierte Verfahren, personelle Engpässe. Fristverlängerung um Fristverlängerung. Das AG Köln ließ das zunächst durchgehen. Der Beschuldigte legte Beschwerde ein – und bekam recht.

Ermittlungsdruck vs. Eigentumsschutz

Die 23. Strafkammer machte klar: Feste Fristen gebe es nicht. Aber eine Grenze – die Verhältnismäßigkeit. Zwar liege weiterhin ein Anfangsverdacht vor und die ursprüngliche Maßnahme sei rechtmäßig gewesen. Doch mit zunehmender Dauer verschiebe sich das Gewicht.

Auf der einen Seite stehe das staatliche Interesse an effektiver Strafverfolgung, auf der anderen das Eigentumsrecht des Betroffenen – einschließlich des fortschreitenden Wertverlusts der Geräte. Entscheidend war, dass es über 2,5 Jahre keine ernsthafte Auswertung gegeben hatte. Und das, obwohl es sich überschaubare 56 GB handelte, es keine Verschlüsselung gab, die PINs bekannt waren und die Daten bereits gesichert.

Die Begründung der Verzögerung ließ das LG nicht gelten: Überlastung sei kein Freifahrtschein. Der Staat könne Grundrechtseingriffe nicht einfach stehen lassen, weil Personal fehlt oder andere Verfahren wichtiger sind. Jedenfalls nicht auf unbestimmte Zeit – und ohne jede Perspektive.

Kein Freifahrtschein durch Tatvorwurf

Auch die Schwere des Tatvorwurfs selbst rette die Maßnahme nicht, so das LG. Es handele sich um ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB); der Betroffene sei nicht einschlägig vorbestraft und die zu erwartende Strafe überschaubar. Zudem habe sich bei der kursorischen Prüfung der Geräte gerade kein einschlägiges Material gefunden. Selbst das konkret in Rede stehende Video habe sich auf den Geräten nicht nachweisen lassen.

Ein weiteres Argument des Gerichts: Die Daten waren längst gesichert. Die Geräte hätten dafür nicht weiter einbehalten werden müssen. Auch eine spätere Einziehung bleibe möglich.

LG Köln, Beschluss vom 09.10.2025 - 323 Qs 69/25

Redaktion beck-aktuell, ns, ns, 18. März 2026.

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