Eine Frau kaufte sich bei einer gewerblichen Züchterin einen Welpen für 1.700 Euro. Der eigentliche Kaufpreis für den Familienhund lag bei 2.200 Euro, der Eigentumsübergang sollte erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgen. Die Käuferin verpflichtete sich im Rahmen des Kaufvertrags durch AGB zu einem ungewöhnlichen - und riskanten - Prozedere: Entweder kann sie innerhalb eines Jahres nachweisen, dass mit dem Hund nicht gezüchtet werden kann (zB aufgrund von Kastration, Sterilisation), dann muss sie den "kompletten Kaufpreis" in Höhe von 2.200 Euro entrichten. Gelingt ihr das nicht, sollte sich der Kaufpreis auf das Fünffache, somit auf 11.000 Euro, erhöhen. Auch per AGB war festgehalten, dass die Käuferin den Hund, sollte er sich zum züchten eignen, für die Zeit der Züchtung an die Verkäuferin aushändigen muss, da sie das Zuchtrecht behält. Falls die Züchterin allerdings kein Interesse an einem Wurf hat, muss der Hund unmittelbar kastriert werden.
Die Käuferin weigerte sich trotz mehrfacher Aufforderung, die Zuchttauglichkeit durch einen Tierarzt beurteilen zu lassen. Auf ihr Angebot, die restlichen 500 Euro zahlen zu wollen, ging die Verkäuferin nicht ein. Stattdessen forderte sie die zu 11.000 Euro noch fehlenden 9.300 Euro. Mit ihrer Klage fiel die Züchterin im wahrsten Sinne des Wortes „auf die Schnauze“.
Das LG Köln sah keinen Anspruch der Verkäuferin auf Zahlung des erhöhten Kaufpreises (Urteil vom 16.07.2024 – 30 O 533/23). Das Gericht hielt die Klausel mit "vertragsstrafenähnlichem Charakter" für unwirksam, weil sie die Käuferin durch einseitige Vertragsgestaltung nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteilige – unabhängig davon, dass das Interesse der Verkäuferin, Kontrolle über die Zucht zu behalten, nachvollziehbar sei.
Unangemessen und unverständlich
Für das LG trifft die in der Klausel zum Ausdruck kommende Annahme, die "Möglichkeit zur Zuchtnutzung" bestehe, wenn die Käuferin keinen anderslautenden Nachweis erbringe, nicht zu. Dem rheinischen Gericht zufolge seien Fälle denkbar, in denen der Nachweis – dass die Hündin nicht zur Zucht geeignet ist – aus anderen Gründen nicht fristgerecht vorgelegt werden könne. Es moniert, dass hier keine Einschränkung für den Fall existiere, dass die Käuferin den fehlenden Nachweis nicht zu vertreten habe. Wie zum Beispiel bei einer fehlenden Mitwirkung der Verkäuferin oder des behandelnden Tierarztes (zB fehlende Informationen, Terminverschiebung, zu späte Erstellung des "Nachweises").
Außerdem liege – so die Auslegung der Kammer – bei bestehender Zuchtmöglichkeit die Wahl, den Hund zur Zucht anzufordern oder den stark erhöhten Kaufpreis zu verlangen, allein bei der Verkäuferin. Dadurch werde in die berechtigten Interessen der Käuferin eingegriffen, ohne ihr einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Zudem könne die Käuferin sich auch nicht vom Vertrag lösen, statt den erhöhten Betrag zu zahlen.
Auch die vertraglichen Regelungen des Eigentumsübergangs seien in sich widersprüchlich. Zum einen werde der Eigentumsübergang unangemessen lang hinausgezögert. Zum anderen werde die Pflicht der Käuferin zur Kastration von völlig unklaren Voraussetzungen abhängig gemacht. An mangelnder Verständlichkeit scheiterte auch der Anspruch auf die zum "kompletten" Kaufpreis noch fehlenden 500 Euro.