Für eine betreute Frau war der Umzug von Bayern nach Köln wohl schon beschwerlich genug, auch ohne ihre alte Wohnung auszuräumen. Dafür beauftragte sie eine Entrümpelungsfirma und erklärte sich auch mit deren AGB einverstanden. Diese enthielten auch eine Klausel, wonach jeder Gegenstand von Wert, den die Aufräumer in der Wohnung finden, in ihr Eigentum übergehen sollte. In dem Fall lohnend, denn die Wohnung barg wahre Schätze: im Spülkasten sowie in einem Koffer und einer alten Windelpackung fanden die Entrümpler Schmuck im Wert von 30.000 Euro und mehr als 600.000 Euro Bargeld. Ehrlich, wie sie waren, übergaben sie alles der ehemaligen Bewohnerin.
AGB-Klausel fingierte Willenserklärung
Für die Ausräum-Aktion war eine Zahlung von 2.856 Euro vereinbart. Und viel mehr wird es auch nicht, hat nun das LG Köln entschieden (Urteil vom 08.05.2025 – 15 O 56/25). Das Unternehmen hatte nämlich im Nachhinein einen Finderlohn und – mit Verweis auf die AGB – eine Teilzahlung von 100.000 Euro verlangt. Doch darauf habe es keinen Anspruch, meint das LG. Das gefundene Geld sei nicht – wie in den AGB bestimmt – auf die Entrümpler übergegangen: Die entsprechende Klausel sei unwirksam, da sie eine Übereignungserklärung des Auftraggebers fingiere, ohne dem Auftraggeber die Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung zu eröffnen (Verstoß gegen § 308 Nr. 5 BGB).
Auch könne man nicht davon ausgehen, die Frau habe hier konkludent ein Übereignungsangebot gemacht, so das Gericht weiter. Man könne nicht erwarten, dass die Frau – vertreten durch ihre Betreuerin – für eine Entrümpelung Wertgegenstände im Wert von mehreren Hunderttausend Euro überlassen wollte.
Das LG kam außerdem zu dem Schluss, die AGB-Klausel benachteilige die ehemalige Bewohnerin unangemessen. Zwar bestehe grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Entrümplers, die übernommene Entsorgung des Wohnungsinhalts "unbesehen" vornehmen zu dürfen. Allerdings enthalte die Klausel keine Extra-Regelung für "versteckte" Wertgegenstände. Für einen solchen Fall fehle eine Regelung, die den Interessen beider Vertragsparteien angemessen Rechnung trage, so das LG. Ein kleiner Trostpreis: Wegen des Mehraufwands zahlte die Betreuerin dem Unternehmen immerhin 2.000 Euro mehr als vereinbart.
Kein Anspruch auf Finderlohn
Das Gericht prüfte auch noch weitere mögliche vertragliche und bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen, die jedoch ebenfalls nicht durchgriffen. Auch ein Finderlohn (§ 971 BGB) stehe dem Unternehmen nicht zu. Denn dafür müssten die Mitarbeitenden des Unternehmens Finder einer verlorenen Sache sein (§§ 965, 971 BGB).
Verloren seien allerdings nur besitzlose Sachen. Die Frau aber habe noch den generellen Besitzwillen gehabt. Das Gericht habe keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass sie den Besitz an dem Geld hatte aufgeben wollen. Allein aus dem Entrümpelungsvertrag und der Übergabe der Wohnung an die Entrümplungsfirma folge keine Besitzaufgabe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.