Der Sohn des verstorbenen Regisseurs Harald Reinl (Edgar Wallace- und Winnetou-Filme) machte eine weitere Vergütung für die im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zahlreich gesendeten Filme seines Vaters geltend. Er orientierte sich dabei an den Entscheidungen des BGH für die Produktion "Das Boot" und verlangte rund 385.000 Euro von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für Ausstrahlungen im Gemeinschaftsprogramm. Da sein Vater in den 60er-Jahren nur jeweils Pauschalvergütungen vereinbart habe, die Filme aber nach wie vor ein großes Publikum hätten, müsse eine Nachvergütung erfolgen. Die Sendeanstalten waren dabei seinerzeit nicht an der Produktion der Filme beteiligt. Das LG Köln (Urteil vom 01.08.2024 – 14 O 59/22) wies die Klage des Schauspielers ab.
Der Anspruch auf eine weitere Vergütung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 32a Abs. 1 UrhG setzt den Kölner Richterinnen und Richtern zufolge voraus, dass Reinl für die Übertragung der Nutzungsrechte eine unverhältnismäßig niedrige Vergütung erhalten habe. Das hänge unter anderem davon ab, ob die öffentlich-rechtlichen Anstalten (als "Dritte") im "rechtlichen Sinne relevante Erträgnisse und Vorteile" erzielt hätten.
Rechtsprechung zu "Das Boot" nicht schematisch anwendbar
An der Darlegung solcher Erträge fehle es, so das LG. Eine schablonenartige Übertragung des Falls "Das Boot" ist nach Ansicht der Kölner Richterinnen und Richter nicht angebracht. Der Film "Das Boot" sei eine Eigenproduktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewesen und die Rundfunkanstalten besaßen von Anfang an "das Recht zur wiederholten Ausstrahlung grundsätzlich für unbeschränkte Zeit".
Diese Konstellation sei mit der Lizensierung von Fremdproduktionen nicht vergleichbar: "Eine Übertragung der indiziellen Heranziehung des ′Wiederholungsvergütungsmodells′ für Fremdproduktionen, für die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ggf. durch ihren zentralen Rechteeinkauf durch die D. GmbH, Lizenzgebühren zahlen, würde zu einer unangemessenen Benachteiligung der Rundfunkanstalten (aber auch jeglicher anderer ′privater′ Sendeunternehmen) führen. Denn gerade bei alten ′Klassikern′, die über Jahrzehnte hinweg regelmäßig im TV gesendet werden, würde diese Anwendung ab einem gewissen Zeitpunkt zu einer automatischen Direktvergütung der Urheber führen. Faktisch müssten TV-Sendeanstalten dann zum jeweiligen Lizenzpreis noch pauschal eine potentielle Nachvergütung der (Gesamtheit der) Urheber kalkulieren und ggf. Rückstellungen bilden. Gerade dies soll durch § 32a UrhG nach Ansicht der Kammer aber nicht bezweckt werden…"
Für möglich hielt die Kammer eine Nachvergütung nach dem sogenannten Lizenzkostenmodell, falls die Lizenzen für die Filme unter Marktwert erworben worden seien. Vergleichsmaßstab wären aus Sicht des LG die Kosten für Filme, die für die Sendeplätze ansonsten lizensiert worden wären. Insoweit könnten im Vergleich zum Marktwert ersparte Kosten einen auszugleichenden Vorteil darstellen. Aus Sicht des Gerichts notweniger Vortrag fehlte hierzu jedoch.