Fernsehpreis-Nominierung von "Kaulitz & Kaulitz": Co-Regisseur musste mitgenannt werden
© dpa | Rolf Vennenbernd

Der Deutsche Fernsehpreis nominierte ein Regisseur-Duo für seine Arbeit an der TV-Reality-Show "Kaulitz & Kaulitz", nannte aber nicht Pablo Ben Yakov als weiteren Regisseur. Der klagte, und bekam Recht: Sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft werde verletzt, entschied das LG Köln.

"Das Regie-Duo Annika Blendl und Michael Schmitt beweist das nötige Gespür […]", leitete der Deutsche Fernsehpreis die Begründung zur Nominierung der Regiearbeit an der zweiten Staffel von "Kaulitz & Kaulitz" ein. Daran störte sich ein Schauspieler und Regisseur – Pablo Ben Yakov – der selbst in einem Großteil der Episoden als (Co-)Regisseur aufgeführt wurde.

Zunächst erfolgreich klagte er vor dem LG Berlin, doch die Website des Deutschen Fernsehpreises nannte seinen Namen danach immer noch nicht. Nun ging er ein zweites Mal vor Gericht. Das LG Köln bestätigt: Die fehlende Namensnennung ist ein widerrechtlicher Eingriff in sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 S. 1 UrhG) – ganz unabhängig von einer Nominierung (Urteil vom 09.09.2025 – 14 O 294/25).

Schon im September 2025 hatte Yakov im einstweiligen Rechtsschutz auf eine Namensnennung geklagt. Das LG Berlin erließ zu seinen Gunsten eine einstweilige Verfügung, worauf die Verantwortlichen des Deutschen Fernsehpreises die "Synopsis" zur Regiearbeit anpassten: "Annika Blendl und Michael Schmidt bewiesen als federführende Köpfe des Regieteams das nötige Gespür […]". Da sein Name damit immer noch nicht genannt wurde, wandte sich Yakov erneut an das Gericht. Dieses hat nun bestätigt: Sein Unterlassungsanspruch (wegen fehlender Nennung) bestand weiterhin.

Co-Regisseur hat ein Recht auf Anerkennung…

Das Gericht stützte den Unterlassungsanspruch vor allem auf § 13 S. 1 UrhG. Die Vorschrift verschafft jedem Urheber ein gewisses "Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk". Eben jenes Recht sah die 14. Zivilkammer hier verletzt.

Ob Yakov nun "federführend" oder nicht war, sei hier nicht von Belang. Entscheidend sei, dass er zumindest Miturheber des Werks (§ 8 Abs. 1 UrhG) sei. Das wiederum werde nach § 10 Abs. 1 UrhG gesetzlich vermutet, da er in der Mehrzahl der Episoden in den Credits als Regisseur genannt worden sei ("directed by…").

Das Recht auf Anerkennung werde schon dadurch verletzt, dass die Urheberschaft irgendwie geartet in Frage gestellt werde. Die Urheberschaft könne in diesem Sinne auch dadurch geleugnet werden, dass ein (Mit-)Urheber nicht genannt werde. So stehe es hier aus neutraler Sicht: Auf der Übersichtsseite der Nominierungen seien lediglich die Namen und Portraits des vermeintlich federführenden Regisseur-Duos eingeblendet. Auch im Fließtext war zunächst die Rede von einem "Regie-Duo" – damit entstehe insgesamt der Eindruck, es hätten ausschließlich diese beiden Personen zusammengewirkt.

… auch ohne Nominierung

Dass es für eine Verletzung des Rechts auf Anerkennung eine "Werknutzung" im Sinne der Urheberrechts geben müsse, nahm die Kammer nicht an. Dieses Argument der Gegenseite lasse sich weder aus Gründen der Historie, des Gesetzeszwecks oder sonstiger Rechtsprechung folgern. § 13 S. 1 UrhG solle Urheber umfassend vor allen Dritten schützen, die ihre Urheberschaft bestreiten wollten. Würde dieses Recht an eine etwaige Nutzung des Werkes geknüpft, verliere es diese Wirkung. Solange eindeutig auf ein bestimmtes Werk Bezug genommen werde, sei das Recht auf Anerkennung einschlägig. 

Es verfange nicht, dass nach der ersten einstweiligen Verfügung schließlich zwischen "federführenden" und anderen, weder genannten noch nominierten Co-Regisseuren unterschieden wurde. Auch das würde einen Schutz durch § 13 S. 1 UrhG aushebeln. Die Vorschrift begründe gerade keinen Anspruch auf eine "Honorierung des Werks" – etwa durch Nominierung – sehr wohl aber auf eine meinungsneutrale Angabe seines Namens.

Unabhängige Jury ist kein Argument

Auch der Verweis auf die freie Entscheidung der unabhängigen Jury, die ihrerseits voll durch die Meinungsfreiheit geschützt sei, überzeugte das LG nicht. In der Tat sei die Jury von der beklagten Deutscher Fernsehpreis GmbH unabhängig, das räume die Pflichten letzterer indes nicht aus. Insbesondere habe sie in ihrer Außenkommunikation die Rechte Dritter zu beachten, darunter auch das Urheberbenennungsrecht von Pablo Ben Yakov.

Das Unternehmen hätte also die Äußerung der Jury ggf. um weitere Informationen ergänzen müssen. Sie dürfe rechtswidrige Äußerungen nicht ungeprüft übernehmen, um die Unabhängigkeit der Jury dann – so wörtlich - als "Schutzschild" zu benutzen.

Seit der einstweiligen Verfügung vom 9. September – dem Tag der Preisverleihung – liest sich der Eintrag anders. Die Nominierten sind demnach die federführenden Köpfe des "Regieteams, zu dem auch Pablo Ben Yakov zählte". Für den Siegt reichte es dennoch nicht. Die Gewinner der Kategorie "Beste Regie Unterhaltung" waren schließlich Nils Trümpener und Michael Giehmann für ihre Realityshow "Licht Aus". Freuen konnten sich die Regisseure später aber dennoch. Die Sendung "Kaulitz & Kaulitz" gewann den Preis in der Kategorie "Beste Unterhaltung Reality".

LG Köln, Urteil vom 09.09.2025 - 14 O 294/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 3. November 2025.

Mehr zum Thema