Deutsche Telekom darf keine Daten in die USA übermitteln

Die Telekom Deutschland darf bei Nutzung der Website "www.telekom.de" keine personenbezogenen Daten zu Analyse- und Marketingzwecken an Google-Server in die USA übermitteln. Dies hat das Landgericht Köln in einem von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erstrittenen Urteil klargestellt. Konkret gehe es um die IP-Adresse, Informationen über den genutzten Browser und das verwendete Endgerät, teilte die Verbraucherzentrale am Mittwoch mit.

Datenschutzstandards über Landesgrenzen einzuhalten

"Unternehmen müssen sicherstellen, dass unsere Datenschutzstandards auch über Landesgrenzen hinweg eingehalten werden", betonte Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Erfüllten sie die besonderen Anforderungen daran nicht, dürften wertvolle Verbraucherdaten nicht übermittelt werden, sagte er.

Anzeigenservice "Google Ads" im Visier

Die Überprüfung des Datenverkehrs der Telekom habe ergeben, dass für die Nutzung des Anzeigenservices "Google Ads" weiterhin Daten wie die IP-Adresse, Informationen über den genutzten Browser und das verwendete Endgerät in die USA übermittelt wurden. Google Ads ermögliche es Werbetreibenden, Anzeigen zu schalten, die sich vor allem an den Suchergebnissen bei der Nutzung der unternehmenseigenen Dienste orientieren, erläutert die Verbraucherzentrale. Über die persönlichen Profile und das Surfverhalten der Nutzer und Nutzerinnen werde interessensbezogene Werbung auf den jeweiligen Seiten ausgespielt. Dafür sei die Übermittlung personenbezogener Daten unabdingbar.

"Schrems II"-Entscheidung als Maßstab

Als eines der ersten Gerichte habe das LG Köln jetzt einen Verstoß gegen die Grundsätze der "Schrems II"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (NJW 2020, 2613) festgestellt, so die Verbraucherzentrale. Dieser sei 2020 zu dem Ergebnis gekommen, dass die USA kein ausreichendes Datenschutzniveau aufweisen und daher an die Datenübermittlung besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Das LG Köln habe sich auf den EuGH bezogen und entschieden, dass die Telekom die strengen Vorgaben der DS-GVO bei der Datenübermittlung in die USA nicht einhalte. Sie habe keine ausreichenden Maßnahmen vorgenommen, um personenbezogene Daten DS-GVO-konform in die USA zu übertragen. Eine einfache Zustimmung im Cookie-Banner über den Button "Alle akzeptieren" reiche für eine ausdrückliche Einwilligung für die Drittlandübermittlung in die USA nicht aus. Hierfür sei eine weitreichendere Aufklärung der Verbraucher nötig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

LG Köln, Urteil vom 23.03.2023 - 33 O 376/22

Redaktion beck-aktuell, 10. Mai 2023.