LG Koblenz: Single scheitert mit Klage gegen Kuhle in der Mitte eines Doppelbettes

Ein Single ist mit seiner Klage gegen ein Möbelhaus wegen einer Kuhle im Doppelbett gescheitert. Wie das Landgericht Koblenz am 24.08.2018 zu seinem Beschluss vom 17.08.2018 (Az.: 6 S 92/18) mitteilte, sei es nicht üblich, zwischen den Einzelmatratzen zu schlafen. Die Kuhlenbildung stelle sich daher nicht als Mangel dar.

Kuhle nach zwei Jahren

Der "Alleinschläfer" hatte ein Boxspringbett mit einem gefederten Untergestell, zwei nebeneinanderliegenden Matratzen und einer aufliegenden Matte (Topper) mit den Maßen 1,60 mal zwei Meter für 2.000 Euro gekauft. Nach weniger als zwei Jahren bildete sich in der Mitte eine Kuhle, der Schlafkomfort war nach Meinung des Käufers beeinträchtigt.

Erste Instanz: Bett nicht mangelhaft

Der Käufer reichte beim Amtsgericht Mayen Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags ein. Dieses wies das Ansinnen ab: Aufgrund des Sachverständigengutachtens stehe fest, dass das Bett selbst nicht mangelhaft sei. In seiner Berufung beim LG Koblenz betonte der Kläger, ein durchschnittlicher Kunde gehe davon aus, ein Boxspringbett auch in der Mitte nutzen zu können. Das suggeriere auch die Werbung des Möbelhauses, bei der eine Single-Frau allein und diagonal auf einem großen derartigen Bett einen Prospekt durchblättere.

LG: Schlafen "zwischen zwei Matratzen" nicht üblich

Das LG wies die Berufung zurück: Das Schlafen auf der Spalte zwischen zwei Matratzen entspreche nicht der üblichen Nutzung eines Doppelbettes. Der Kläger habe gewusst, dass er ein Doppelbett gekauft habe. Zudem zeige die Bettenwerbung "keine typische Schlafsituation". Die Entscheidung des AG Mayen ist somit rechtskräftig.

LG Koblenz, Beschluss vom 17.08.2018 - 6 S 92/18

Redaktion beck-aktuell, 27. August 2018 (dpa).