Ob Verbraucher auf Kreuzfahrten Trinkgeld bezahlen, bleibt ihnen überlassen. Eine automatische Abbuchung vom Bordkonto des Verbrauchers ist ohne ausdrückliche Erlaubnis unzulässig. Ein Hinweis, dass die Zahlung gekürzt, erhöht oder gestrichen werden könne, reicht nicht aus. Das hat das Landgericht Koblenz nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Berge und Meer Touristik GmbH entschieden (Urteil vom 11.09.2017, Az.: 15 O 36/17, nicht rechtskräftig).
Reiseanbieter buchte Trinkgelder automatisch ab
Laut vzbv hatte der Reiseanbieter Berge und Meer Touristik GmbH als Trinkgeld automatisch zehn Euro pro Person und Nacht vom Bordkonto der Reisenden abgebucht. Das Unternehmen berief sich dabei auf eine entsprechende Regelung in den AGB. Im Reiseprospekt wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlung an der Rezeption gekürzt, gestrichen oder erhöht werden könne.
LG: Verstoß gegen Gebot der Ausdrücklichkeit
Diese Praxis habe das LG Koblenz nun untersagt, so der Verbraucherschutzverband. Verbraucher müssten einer Zahlung, die über die Hauptleistung hinausgeht, wie hier das Trinkgeld, ausdrücklich zustimmen. Das sei im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen. Das Unternehmen verstoße damit gegen das Gebot der Ausdrücklichkeit. Trinkgelder dürften demnach nicht automatisch ohne Zustimmung des Verbrauchers vom Bordkonto abgebucht werden.
LG Koblenz, Urteil vom 11.09.2017 - 15 O 36/17
Redaktion beck-aktuell, 11. Dezember 2017.
Aus der Datenbank beck-online
OLG München, Erfolgreiche Unterlassungsklage gegen ein obligatorisches "Service Entgelt" bei Kreuzfahrten, BeckRS 2014, 18826
OLG Jena, Endpreis einer Kreuzfahrt - Serviceentgelt, GRUR-RR 2014, 294
KG, Unlautere Werbung für Kreuzfahrt ohne Einbeziehung der Service-Pauschale in den Endpreis, NJOZ 2013, 929
OLG Frankfurt a. M., Verstoß gegen PAngV wegen fehlender Einbeziehung einer Service-Pauschale, GRUR-RS 2015, 15369