LG Koblenz: DSL-Kunden dürfen über freie Routerwahl nicht getäuscht werden

Die 1&1 Telecom GmbH darf bei der Bestellung von DSL-Tarifen im Internet nicht mehr den Eindruck erwecken, für den von Kunden gewählten Tarif sei einer der angebotenen Router erforderlich. Die Aussage im Bestellprozess sei irreführend und verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz, entschied das Landgericht Koblenz, wie der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am 24.06.2019 mitteilte (Urteil vom 24.05.2019, Az.: 4 HK O 35/18, nicht rechtskräftig).

vzbv: Kunden darf kein bestimmter Router aufgezwungen werden

"Internetdienstleister dürfen ihren Kunden keinen bestimmten Router aufzwingen", sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. "Deshalb ist es irreführend, wenn ein Unternehmen suggeriert, für die Nutzung seiner Tarife müssten die Kunden einen der angebotenen Router mitbestellen."

Bestellung erst nach Wahl eines Routers möglich

Laut vzbv  bietet 1&1 auf seiner Internetseite den Abschluss von DSL-Tarifen für Internet und Telefon an. Wenn ein Verbraucher einen Tarif auswählt und den Bestellvorgang startet, heiße es auf der Folgeseite: "Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router." Kunden müssten dann eines von drei abgebildeten Geräten auswählen. Ohne Router-Wahl könnten sie ihre Bestellung nicht fortsetzen.

Unternehmen dürfen Kunden keinen Router aufzwingen

Das LG habe sich der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass diese Gestaltung des Bestellvorgangs irreführend ist. Das Unternehmen erwecke den Eindruck, dass die angebotenen Router für den gewählten DSL-Tarif zwingend erforderlich seien. Dieser Eindruck werde noch verstärkt, indem die Bestellung ohne Gerätewahl nicht fortgesetzt werden könne. Tatsächlich könnten Verbraucher auch andere handelsübliche DSL-Router verwenden. Die freie Wahl des Routers sei im Telekommunikationsgesetz ausdrücklich vorgeschrieben.

Information durch Hotline hebt Irreführung nicht auf

Das Unternehmen hatte sich nach Angaben des vzbv vergeblich damit verteidigt, es würde an anderer Stelle darüber informieren, dass auch andere Router geeignet sind. Kunden könnten zum Beispiel die telefonische Hotline anrufen oder durch Klick auf die Rubrik "Tarif-Details" nähere Informationen über die Hardware-Optionen erhalten. Die Richter habe das nicht überzeugt. Nach der eindeutigen Aussage des Unternehmens, dass für den gewählten Tarif einer der abgebildeten Router erforderlich sei, hätten Kunden gar keinen Anlass nachzufragen.

LG Koblenz, Urteil vom 24.05.2019 - 4 HK O 35/18

Redaktion beck-aktuell, 24. Juni 2019.

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