Bundesweite uneingeschränkte Werbung mit 5G-Standard irreführend

Das Landgericht Koblenz hat eine bundesweite uneingeschränkte Werbung mit dem modernsten Mobilfunk-Standard 5G verboten. Die Werbung sei irreführend, weil 5G noch längst nicht überall in Deutschland verfügbar sei. Außerdem habe das beklagte Unternehmen diesen Mobilfunk-Standard in Wirklichkeit nur zu einem höheren Preis angeboten. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Fehlender Hinweis auf eingeschränkte Verfügbarkeit von 5G

Ein Telekommunikationsunternehmen erweckte nach den Angaben bei einer Weihnachtswerbung im Internet mit einer Schneedecke und einem Sternenhimmel den Eindruck, schon ab 9,99 Euro pro Monat einen bundesweiten 5G-Flat-Tarif zu bieten. Ein Konkurrenzunternehmen stufte dies als irreführende Werbung ein und klagte erfolgreich dagegen. Das Landgericht untersagte die Werbung mit 5G, da der Hinweis fehle, dass dieser Standard bislang lediglich regional eingeschränkt verfügbar sei. Die Richter verboten die 5G-Werbung zudem, weil das beklagte Unternehmen diesen Mobilfunk-Standard in Wirklichkeit nur zu einem höheren Preis als monatlich 9,99 Euro angeboten habe. Eine gegen das Urteil mögliche Berufung wurde laut einer Gerichtssprecherin nicht eingelegt. Inzwischen ist die Frist dafür abgelaufen. Somit ist das Urteil rechtskräftig. Das Gericht teilte nicht mit, um welche Telekommunikationsunternehmen es sich handelte.

LG Koblenz, Urteil vom 09.04.2021 - 4 HK O 51/20

Redaktion beck-aktuell, 4. Juni 2021 (dpa).