Für eine Entschädigung sei entscheidend, ob ein Passagier die empfohlenen Zeitfenster vor Abflug einhalte und sich rechtzeitig zur Sicherheitskontrolle einfinde, erklärte das Gericht. Nur wenn dies der Fall sei und es dennoch zu unverhältnismäßigen Verzögerungen komme, könne von einem "Sonderopfer" ausgegangen werden (Urteil vom 25.03.2025 – 1 O 114/24).
Ein Mann hatte für sich und seine Ehefrau einen Flug vom Flughafen Hahn nach Thessaloniki gebucht. Das Ehepaar fand sich am Reisetag eine Stunde und 45 Minuten vor Abflug am Flughafen ein. Nach Aufgabe des Gepäcks ging es zur Sicherheitskontrolle, kam dort jedoch nicht rechtzeitig durch und verpasste das Boarding. Der Ehemann führte an, es habe an Personal gefehlt, die Abfertigung sei schleppend verlaufen. Eine frühere Ankunft hätte nichts gebracht, da die Sicherheitsschleusen zuvor noch nicht geöffnet gewesen seien. Er forderte vom Land eine Entschädigung.
LG Koblenz: Kein Sonderopfer bei verspätetem Eintreffen und pauschalen Behauptungen
Das Gericht wies die Klage ab. Es fehle an einem entschädigungspflichtigen Sonderopfer. Denn die Passagiere hätten nicht die übliche Vorlaufzeit von zwei bis drei Stunden eingehalten. Die reine Wartezeit an der Sicherheitskontrolle rechtfertige keinen Ausgleich, wenn ein zu später Reiseantritt das Risiko maßgeblich mitverursacht habe.
Den Vortrag zu den angeblich mangelhaften Abläufen rügte das LG als nicht ausreichend substantiiert. Die pauschale Kritik an ineffizienten Abläufen und unzureichender Personalbesetzung erfülle nicht die rechtlichen Anforderungen an eine schlüssige Darstellung. Das Land habe überzeugend dargelegt, dass am betreffenden Morgen drei Kontrollspuren geöffnet gewesen seien – ein Ablauf, der laut Angaben auch in den Wochen davor und danach üblich war, ohne dass Verzögerungen aufgetreten seien.
Den Hinweis des betroffenen Passagiers, dass weitere Fluggäste ihren Flug nicht erreicht hätten, hielten die Richterinnen und Richter für irrelevant. Konkrete Angaben, wann diese Personen am Flughafen erschienen seien und ob sich ihre Situation mit der des klagenden Reisenden vergleichen ließe, fehlten.