Ein Mann fühlt sich bedroht und schlägt dem vermeintlichen Angreifer mit einer Machete eine Hand ab – Anspruch auf Schmerzensgeld hat der Verletzte laut LG Koblenz aber nicht. Der Mann mit der Machete sei von einer Notwehrlage ausgegangen, auch wenn es sich objektiv gesehen nicht um eine solche gehandelt habe, so das LG im Zivilprozess (Urteil vom 03.09.2025 – 10 O 368/23).
Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei der gegen ihn gerichteten Waffe nur um eine Schreckschusswaffe gehandelt habe. "Er wähnte sich daher unter scharfen Beschuss und ist dadurch nachvollziehbar in eine gewisse Paniksituation geraten", heißt es in dem Urteil. Der verletzte Mann hatte 100.000 Euro Schmerzensgeld verlangt.
Gericht: Reaktion des Klägers nicht nachvollziehbar
Im Sommer 2020 waren sich die beiden Männer am Abend in einem Wald bei Ochtendung (Landkreis Mayen-Koblenz) begegnet. Der spätere Verletzte war mit seinem Auto von einer Grillhütte kommend in den Wald hineingefahren und hatte Schwierigkeiten bei einem Wendemanöver. Der andere Mann befand sich auf einem angrenzenden Freizeitgrundstück seiner Familie, wo er gerade mit einer Machete Holz für ein Grillfeuer zerschlug. Er näherte sich dem Auto, an dem er einen platten Reifen wahrgenommen hatte, weil er seine Hilfe anbieten wollte. Dies nahm der später Verletzte laut Gericht aus "objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen" als aggressiv wahr. Er schoss mit seiner Schreckschusspistole aus der geöffneten Fahrertür heraus dreimal auf den Mann.
Zeugen kamen in einem weiteren Auto hinzu, der Schütze stieg aus seinem Wagen. Da der zuvor beschossene Mann weitere Schüsse befürchtete, schlug er mit seiner Machete, die er noch in der Hand hatte, in Richtung des vermeintlichen Angreifers. Dabei verletzte er diesen im Gesicht und schlug ihm die linke Hand ab. Diese konnte in einer Operation wieder angenäht werden.


