Mobilfunkanbieter darf nach Kündigung durch den Kunden keinen Rückruf verlangen

Das Landgericht Kiel hat in einem Anerkenntnisurteil nach einer fristgerechten Kündigung durch einen Verbraucher einem Mobilfunkunternehmen verboten, dem Kunden statt einer Kündigungsbestätigung ein Schreiben mit dem Versuch einer Rückgewinnung zu schicken. Dies teilte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg am 27.10.2020 mit. 

Mobilcom schickte Kunden nach dessen Kündigung Rückgewinnungsschreiben

Im konkreten Fall waren die Verbraucherschützer gegen das im schleswig-holsteinischen Büdelsdorf ansässige Mobilfunkunternehmen Mobilcom-Debitel vorgegangen. Dieses hatte einem Verbraucher nach dessen schriftlicher und fristgerechter Kündigung keine Kündigungsbestätigung zugesandt, sondern stattdessen ein Schreiben mit der Bitte, sich wegen offener Fragen telefonisch zu melden. Dies geschah, obwohl der Verbraucher in seiner Kündigung explizit geschrieben hatte, dass er vom Unternehmen für andere Zwecke als zur Vertragsabwicklung nicht mehr kontaktiert werden wolle.

LG gibt Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale statt

Das Landgericht hat dem Unternehmen dieses Vorgehen nun unter Androhung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000 Euro oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten untersagt. Die Verbraucherzentrale warf Mobilcom-Debitel vor, das Unternehmen gaukle Verbrauchern vor, diese müssten sich telefonisch zurückmelden, um einen Vertrag wirksam zu kündigen. Dabei sei eine Kündigung wirksam, sobald sie dem Unternehmen zugehe. “Leider zeigt unsere Beratungserfahrung, dass gerade Mobilfunkanbieter ihre Kunden nach einer Kündigung falsch informieren, um sie in ein Verkaufsgespräch zu drängen“, hieß es. Eine Kündigungsbestätigung werde dann erst nach dem Gespräch in Aussicht gestellt. “Diese Gespräche dienen nur dazu, den Kunden neue Angebote zu machen oder sie im alten Vertrag zu halten.“ Das sei in der Branche eine gängige Masche.

Mobilcom will Schreiben nicht mehr verwenden

Mobilcom-Debitel ist eine Tochter des Telekommunikationsunternehmens Freenet. Der Konzern kündigte auf dpa-Anfrage an, auf Rechtsmittel zu verzichten. "Wir haben die Klage zum damaligen Zeitpunkt anerkannt." Das streitgegenständliche Schreiben werde nicht mehr verwendet.

LG Kiel, Urteil vom 17.09.2020 - 14 HKO 42/20

Redaktion beck-aktuell, 27. Oktober 2020 (dpa).