Preiskonditionen müssen klar ersichtlich sein
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die auch über den Fall informierte. Konkret habe das Gericht unter anderem die Vertragsbedingung für unwirksam erklärt, nach der Verbraucher die aktuellen Preiskonditionen an unterschiedlichen Stellen wie der EnBW-App, an der Ladesäule oder auf der Webseite des Unternehmens selbst suchen müssen. Dies verstoße nach Aussage des LG gegen das Gebot, unmittelbar vor Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise über wesentliche Vertragsumstände zu informieren.
Mehrere Klauseln zur Preisgestaltung verworfen
Unzulässig seien zudem zwei weitere Klauseln, in denen sich der Energieversorger das Recht vorbehalten habe, die geltenden Preise jederzeit zu ändern und bei der Rechnungstellung auch einen Abrechnungsmodus anzuwenden, bei dem nicht nach Kilowattstunden abgerechnet wird. Darüber hinaus habe das LG Karlsruhe Zusatzgebühren für Standzeiten, die über den Ladevorgang hinausgehen, eine Roaming-Gebühr für das Laden an fremden Ladesäulen und für Ladevorgänge an "besonderen Orten" wie Flughäfen verworfen.
Verbraucherzentrale: "Urteil fördert Akzeptanz der Elektromobilität"
"Das Urteil ist ein unübersehbares Stoppschild für Zusatzgebühren im Kleingedruckten. Es ist ein starkes Signal für den Verbraucherschutz, das die Akzeptanz der Elektromobilität als zentralen Baustein der Mobilitäts- und damit der Energiewende fördern wird", erklärt Holger Schneidewindt, Jurist und Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale NRW. Das Urteil sei in zweierlei Hinsicht ein großer Erfolg. Es schütze zum einen Verbraucherinnen und Verbraucher vor unzulässigen Zusatzkosten und sorge für Preistransparenz. Zum anderen stelle es klare Leitplanken für die wachsende Zahl von Ladetarifen auf.
EnBW weist auf bereits erfolgte Aktualisierung der AGB hin
Die EnBW teilte mit, das Urteil zu akzeptieren. Einzelne Passagen in den bis 31.01.2021 genutzten AGB seien nicht ausreichend präzise formuliert gewesen. Das Unternehmen weist darauf hin, dass die AGB schon vor dem Verfahren durch neue ersetzt worden seien. Diese gölten für Neuverträge seit dem 01.01.2021 und für Bestandsverträge seit dem 01.02.2021. Die EnBW habe damit von sich aus auf aktuelle Entwicklungen im Markt reagiert. Da die derzeit gültigen AGB nicht betroffen seienind, sieht die EnBW keinen Bedarf für weitere rechtliche Klärung.