LG Karlsruhe: 7,50 Euro für Bareinzahlung von Münzgeld sind zu viel

Eine Bank darf für eine Bareinzahlung von Münzgeld kein Entgelt von 7,50 Euro verlangen. Dies hat laut Verbraucherzentrale Baden-Württemberg das Landgericht Karlsruhe entschieden und es der BBBank eG untersagt, eine entsprechende Entgeltklausel in ihrem Preisverzeichnis weiter zu verwenden (Az.: 10 O 222/17).

LG Karlsruhe hält Klausel für unzulässig

Nachdem sie von einem Verbraucher darauf hingewiesen worden war, dass die BBBank 7,50 Euro für Bareinzahlungen auf ein Konto bei ihr verlangt, hatte die Verbraucherzentrale die Bank eigenen Angaben zufolge dazu aufgefordert, die Klausel nicht mehr zu verwenden. Die Bank habe sich geweigert, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Deswegen habe die Verbraucherzentrale geklagt und Recht bekommen. Das LG Karlsruhe habe entschieden, dass das vereinbarte Entgelt zur Erfüllung vertraglicher Pflichten nicht über die Kosten hinausgehen dürfe, die dem Unternehmer dadurch tatsächlich entstehen. Die Klausel habe damit mit dem bislang gewählten Entgelt gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB verstoßen.

LG Karlsruhe - 10 O 222/17

Redaktion beck-aktuell, 4. Dezember 2017.

Mehr zum Thema